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Bußgeld29. April 2026

Fahrverbot ohne Geldbuße? BayObLG kippt Härtefall-Lösung des Amtsgerichts

Fahrverbot ohne Geldbuße? BayObLG stellt klar: Geht nicht – auch nicht im Härtefall

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Manche Mandanten kommen mit der Hoffnung in die Kanzlei, das Gericht möge bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen einfach „nur" das Fahrverbot verhängen und auf das Bußgeld verzichten. Das BayObLG hat in einer aktuellen Entscheidung, die jetzt in der Fachöffentlichkeit diskutiert wird, klargestellt: Diesen Weg gibt es im Bußgeldrecht nicht. Eine isolierte Verhängung eines Fahrverbots ohne gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße ist unzulässig – selbst dann, wenn die wirtschaftliche Härte für den Betroffenen erheblich ist.

Was ist passiert?

Ein Betroffener wurde wegen einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG verurteilt. Sein Lebenslauf zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war alles andere als komfortabel: In einem hinzuverbundenen Strafverfahren hatte sich herausgestellt, dass das vermeintlich aufgefundene „Kokain" tatsächlich nur Coffein war. Die Staatsanwaltschaft nahm den Strafbefehlsantrag zurück. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm zwischenzeitlich aber bereits die Fahrerlaubnis entzogen – mit der Folge, dass der Betroffene seinen Job als Postzusteller verlor und nur noch in der Gastronomie ein Nettomonatseinkommen von rund 800 Euro erzielte.

Das Amtsgericht zeigte sich beeindruckt von dieser Härte. Es verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot, sah aber „entgegen § 17 OWiG" von der Verhängung einer Geldbuße ab. Bemerkenswert: Das Amtsgericht selbst räumte in den Urteilsgründen ein, dass das Urteil deshalb wohl aufzuheben sein werde. Genau das tat dann auch die Staatsanwaltschaft – sie legte Rechtsbeschwerde ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben und selbst eine Geldbuße verhängt. Die Begründung ist eindeutig: Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG – und im Fall des § 24a StVG zusätzlich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG – ist die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße schlicht nicht möglich.

Das Gericht stellt klar: Das Fahrverbot ist vom Gesetzgeber bewusst als „flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" ausgestaltet worden. Es kann nur zusätzlich neben einer Geldbuße verhängt werden, nicht statt dieser. Auch eine Konstruktion „Verwarnung nach § 56 OWiG plus Fahrverbot" scheidet aus den gleichen systematischen Gründen aus. Das BayObLG verweist ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung – unter anderem auf Beschlüsse des OLG Düsseldorf und des OLG Hamm – sowie auf die einhellige Literaturmeinung.

Was bedeutet das für Sie?

Auf den ersten Blick wirkt diese Entscheidung wie eine schlechte Nachricht für Betroffene in wirtschaftlicher Notlage. Tatsächlich ist die Lage differenzierter, und genau hier liegt der Punkt, an dem anwaltliche Beratung ansetzt.

Das BayObLG sagt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Betroffenen irrelevant wäre. Es sagt lediglich: Der Weg, den das Amtsgericht hier gewählt hat – nämlich der vollständige Verzicht auf eine Geldbuße zugunsten eines isolierten Fahrverbots – ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 17 OWiG bietet jedoch sehr wohl Spielräume bei der Bemessung der Geldbuße. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob im Einzelfall vom Regelfahrverbot abgesehen werden kann, weil die Folgen eine ganz außerordentliche Härte darstellen, ist eine eigenständige juristische Frage – sie hat aber nichts mit dem hier entschiedenen systematischen Punkt zu tun.

Mit anderen Worten: Wer hofft, das Bußgeld einfach „wegverhandeln" zu lassen, wird enttäuscht. Wer aber gut vorbereitet seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt, kann auf eine angemessene Höhe der Geldbuße hinwirken. Beides ist Handwerk – und beides verlangt Kenntnis der Rechtsprechung der Obergerichte.


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