Alle Beiträge
Bußgeld29. Mai 2026

Fahrverbot trotz Regelfall: OLG Düsseldorf bestätigt Absehen bei langer Verfahrensdauer und Härtefall

Fahrverbot trotz Regelfall: OLG Düsseldorf bestätigt Absehen bei langer Verfahrensdauer und Härtefall

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2026 – IV-2 ORbs 146/25 | Zum Volltext bei dejure.org

Ein deutlich überhöhtes Tempo, ein Regelfahrverbot nach Bußgeldkatalog – und am Ende doch kein Fahrverbot? Genau diese Konstellation hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss bestätigt. Die Entscheidung zeigt: Bei langer Verfahrensdauer und persönlichen Härten haben die Amtsgerichte einen Spielraum, den auch die Staatsanwaltschaft per Rechtsbeschwerde nicht so einfach wieder aufmachen kann.

Was ist passiert?

Im März 2023 fuhr ein älterer BMW-Fahrer außerhalb geschlossener Ortschaften mit mindestens 94 km/h durch eine 50er-Zone und anschließend mit 102 km/h durch einen 70er-Bereich. Nach dem Bußgeldkatalog hätte er ein einmonatiges Fahrverbot und eine Regelgeldbuße kassieren müssen. Der Betroffene war jedoch schwerbehindert und auf das Auto angewiesen.

Das Amtsgericht Wesel verurteilte ihn am 17. Dezember 2024 – also über 21 Monate nach der Tat – zwar wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, sah jedoch von einem Fahrverbot ab und setzte zum Ausgleich eine erhöhte Geldbuße von 420 Euro fest.

Die Staatsanwaltschaft wollte das nicht hinnehmen und legte Rechtsbeschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Sie meinte: Der Regelfall sei der Regelfall – ein Absehen vom Fahrverbot komme nicht in Betracht.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen. Der Betroffene musste damit zwar die 420 Euro zahlen – seinen Führerschein durfte er aber behalten. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (einschließlich Anwaltskosten) trägt die Staatskasse.

Die Kernaussagen des OLG:

Erstens: Über das Absehen vom Regelfahrverbot entscheidet zunächst der Tatrichter – also das Amtsgericht. Das Beschwerdegericht ist an dessen Wertung „grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren gebunden“. Solange die Entscheidung des Amtsgerichts nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist, darf das OLG sie nicht einfach durch eine eigene Wertung ersetzen.

Zweitens: Die sogenannte Denkzettelfunktion des Fahrverbots verblasst mit zunehmendem Zeitablauf. Die Rechtsprechung wendet zwar eine grobe Zwei-Jahres-Faustregel an, ab der das Fahrverbot seinen erzieherischen Sinn verlieren kann. Im Einzelfall – etwa bei zusätzlichen persönlichen Härten – kann das aber bereits früher gelten.

Drittens: Die deutliche Erhöhung der Geldbuße kann den Wegfall des Fahrverbots ausgleichen. Damit bleibt die Tat sanktioniert, ohne dass der Betroffene seine berufliche oder private Mobilität verliert.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wirkt auf den ersten Blick verbraucherfreundlich – und ist es im Ergebnis auch. Sie ist aber kein Freibrief, sondern das Ergebnis einer sehr sorgfältigen tatrichterlichen Abwägung im konkreten Einzelfall: Schwerbehinderung, Angewiesenheit auf das Auto, 21 Monate Verfahrensverzögerung zwischen Tat und Urteil – und obendrein ein Amtsrichter, der diese Umstände sauber begründet hat.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie geblitzt wurden, ein Regelfahrverbot droht und Ihr Verfahren sich aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben, in die Länge zieht, kann dies ein Ansatzpunkt sein, um das Fahrverbot abzuwenden. Genauso können persönliche Härten – berufliche Existenzgefährdung, gesundheitliche Einschränkungen, Pflegeverpflichtungen – eine Rolle spielen.

Entscheidend ist jedoch: Solche Argumente fallen Ihnen nicht in den Schoß. Sie müssen rechtzeitig, konkret und nachvollziehbar in das Verfahren eingebracht werden – am besten vor dem Amtsrichter, weil dessen Entscheidung in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüft wird. Wer in der Hauptverhandlung schweigt oder sich pauschal auf „berufliche Härte“ beruft, erlebt häufig das Gegenteil: Das Fahrverbot bleibt, die Geldbuße wird sogar erhöht. Die Rechtsprechung verlangt belastbare Tatsachen, keine Behauptungen.


Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir prüfen Einspruchsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten – kostenfrei und unverbindlich.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren


Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach | Tel.: 069/999 99 33-10

Rechtsgebiet

Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

Zur Rechtsgebiets-Seite →
KSK
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen
Offenbach am Main
Fahrverbot trotz Regelfall: OLG Düsseldorf bestätigt Absehen bei langer Verfahrensdauer und Härtefall | Koch, Schatz & Kollegen | Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen