Alkohol beim Unfallopfer: Mindert das die Strafe des Unfallverursachers?
BayObLG, Beschluss vom 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 | Zum Volltext auf dejure.org
Ein Verteidiger argumentiert nach einem tödlichen Verkehrsunfall, das Opfer sei alkoholisiert gewesen und hätte deshalb gar nicht am Verkehr teilnehmen dürfen – also treffe es eine Mitschuld, die die Strafe seines Mandanten senken müsse. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dieser verbreiteten Verteidigungslinie eine klare Grenze gezogen.
Der Sachverhalt
Der Angeklagte hatte grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt und war dabei auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort kam es zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; dessen Fahrer wurde getötet. Das Landgericht Landshut verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr – ohne Bewährung.
In der Revision rückte die Verteidigung einen Punkt in den Mittelpunkt: Das getötete Unfallopfer war mit maximal etwa 1,31 Promille alkoholisiert. Diese Alkoholisierung und eine daraus angeblich folgende Reaktionsverzögerung seien nicht „methodisch sauber" aufgeklärt worden. Sinngemäß lautete das Argument: Wer absolut fahruntüchtig ist, dürfe nicht fahren – die bloße Anwesenheit des Opfers auf der Straße begründe daher einen mitschuldsenkenden Verursachungsbeitrag.
Wie das Gericht entschied
Das BayObLG verwarf die Revision und stellte mehrere Dinge klar.
Für den Schuldspruch ist die Alkoholisierung des Opfers ohne Bedeutung. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls nur unter ganz besonderen Umständen ausschließen – nämlich dann, wenn sich das Opfer gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem die kritische Verkehrssituation entsteht. Solche Ausnahmeumstände lagen hier ersichtlich nicht vor.
Auch für die Strafzumessung verfing das Argument nicht. Entscheidend ist nicht, ob das Opfer getrunken hatte, sondern ob sich die Alkoholisierung tatsächlich im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Fehlt dieser Zusammenhang, bleibt die Trunkenheit strafrechtlich folgenlos. Das Gericht formulierte es deutlich: Ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich über die bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus nicht ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Verkehrsteilnehmer.
Den Maßstab bildet die objektive Vermeidbarkeit aus Sicht eines nicht beeinträchtigten Fahrers. Nach den unfallanalytischen Feststellungen war die Kollision für das Opfer schon aus technisch-physikalischer Sicht nicht zu vermeiden – auch ein nüchterner Fahrer hätte keine Chance gehabt, ihr zu entgehen. Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass bei besonders gewichtigen Verkehrsstraftaten ein etwaiges Mitverschulden des Opfers ohnehin regelmäßig keine Strafmilderung trägt.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die emotional wie rechtlich heikel ist: Nach einem schweren Unfall liegt der Gedanke nahe, das Verhalten des Getöteten in die Waagschale zu werfen. Der Beschluss zeigt, dass dieser Weg weit voraussetzungsvoller ist, als es zunächst scheint. Es genügt nicht, einen Regelverstoß des Opfers – etwa das Fahren unter Alkohol – nachzuweisen. Verlangt wird der Nachweis, dass sich dieser Verstoß konkret und zurechenbar auf den Unfall ausgewirkt hat. Genau an dieser Kausalitätsbrücke scheitern viele Mitschuld-Argumente.
Zugleich macht die Entscheidung deutlich, wie eng Schuldspruch, Beweiswürdigung und Strafzumessung im Verkehrsstrafrecht ineinandergreifen. Selbst eine teils missverständliche Formulierung im Urteil – hier zur Frage des „Reaktionsverzugs" – führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Gründe in ihrer Gesamtheit tragfähig bleiben. Ob ein Angriff in der Revision Aussicht hat, entscheidet sich oft an solchen Details des schriftlichen Urteils, nicht am ersten Eindruck.
Aus unserer Praxis
Wer im Verkehrsstrafrecht verteidigt, muss früh die richtige Stoßrichtung finden. Ein pauschaler Hinweis auf Alkohol oder einen Fehler des Unfallgegners ersetzt keine unfallanalytische Auseinandersetzung mit Erkennbarkeit, Reaktionszeit und Vermeidbarkeit – und genau auf diese Punkte kommt es an. Sinnvoll ist es deshalb, schon vor der ersten Einlassung das Sachverständigengutachten und die Spurenlage nüchtern darauf zu prüfen, was sich tatsächlich belegen lässt. Welche Bedeutung das Verhalten eines Unfallbeteiligten am Ende hat, lässt sich nur am konkreten Geschehen beurteilen, nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten.
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