E-Zigarette am Steuer: Bußgeld auch fürs Tippen auf das Touchdisplay
OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 Quelle: urteile.news
Einleitung
Viele Autofahrer wissen: Das Handy während der Fahrt in die Hand nehmen ist verboten und kostet Bußgeld. Aber gilt das auch für eine E-Zigarette mit Touchscreen? Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage nun eindeutig beantwortet – und die Antwort dürfte viele Raucher überraschen. Wer während der Fahrt auf das Display seiner elektronischen Zigarette tippt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO. Das Bußgeld: 150 Euro, dazu ein Punkt in Flensburg.
Was ist passiert?
Am 22. März 2024 fuhr ein Kölner Autofahrer auf der Autobahn A59 bei Sankt Augustin mit seinem Audi A6. Polizeibeamte beobachteten den Fahrer bei tippenden Handbewegungen und zogen ihn heraus. Der Fahrer erklärte, er habe nicht sein Mobiltelefon bedient, sondern das Touchdisplay seiner E-Zigarette. Die Stadt Siegburg erließ dennoch einen Bußgeldbescheid über 150 Euro.
Der Fahrer legte Einspruch ein – und scheiterte. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte am 30. Januar 2025 das Bußgeld: Auch eine E-Zigarette mit elektronischem Touchdisplay fällt unter das Nutzungsverbot für elektronische Geräte während der Fahrt. Der Betroffene wandte sich daraufhin mit der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Köln – ohne Erfolg.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Köln wies die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 25. September 2025 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vollumfänglich.
Die entscheidende Rechtsfrage: Ist eine E-Zigarette mit Touchdisplay ein „elektronisches Gerät" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?
Die Antwort des OLG Köln: Ja. Der Wortlaut der Norm erfasst ausdrücklich alle Arten von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information, Organisation, der Beauftragung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Unterhaltung dienen – und auch solche, über die sonstige Funktionen (wie das Einstellen einer E-Zigarette) gesteuert werden. Das Touchdisplay einer E-Zigarette erfüllt diese Voraussetzungen: Es handelt sich um ein elektronisches Gerät mit einer Bedienoberfläche, die während der Fahrt die notwendige Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ablenkt.
Das Gericht stellte klar: Der Schutzzweck des § 23 Abs. 1a StVO – die Verhinderung von Ablenkung des Fahrers – gilt unabhängig davon, welches konkrete elektronische Gerät bedient wird. Entscheidend ist allein, dass der Fahrer sein Gerät während der Fahrt mit der Hand bedient und dadurch vom Verkehr abgelenkt wird.
Das Ergebnis:
- Bußgeld: 150 Euro
- Punkte: 1 Punkt in Flensburg (Fahreignungsregister)
- Die Entscheidung ist rechtskräftig
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung – gerade weil E-Zigaretten mit Touchdisplay weit verbreitet sind und viele Nutzer bislang nicht wussten, dass auch diese unter das Handyverbot fallen können.
Für Autofahrer bedeutet das konkret:
Wer während der Fahrt auf das Display seiner E-Zigarette tippt – um etwa Temperatur, Dampfmenge oder Nikotingehalt zu regulieren –, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Gerät ein Mobiltelefon, ein Navigationsgerät, ein Tablet oder eben eine E-Zigarette mit Touchscreen ist. Maßgeblich ist die Bedienung des elektronischen Geräts mit der Hand während der Fahrt.
Wichtig zu wissen:
- Das Verbot gilt auch, wenn das Fahrzeug kurz verkehrsbedingt hält (Ampel, Stau) – es sei denn, der Motor ist ausgeschaltet und der Fahrer hat die Handbremse angezogen.
- Ein Bußgeldbescheid kann angefochten werden, wenn z. B. Zweifel an der Beobachtungssituation der Polizei bestehen. Eine Erfolgsaussicht ist aber regelmäßig nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Bußgeldverfahren vorliegen.
- Wer den Bußgeldbescheid akzeptiert, riskiert neben dem Bußgeld auch den Eintrag im Fahreignungsregister, der sich ggf. auf eine spätere MPU-Beurteilung auswirken kann.
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir prüfen Einspruchsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten – kostenfrei und unverbindlich.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach | Tel.: 069/999 99 33-10
