Unfallflucht mit dem Carsharing-Auto: LG Berlin lässt Fahrerlaubnis trotz Unfallflucht – Schaden am Mietwagen ist kein Fremdschaden
LG Berlin I, Beschluss vom 02.02.2026 – 502 Qs 6/26 | Zur Meldung auf LTO.de
Carsharing ist aus deutschen Großstädten kaum noch wegzudenken – und führt zunehmend zu Rechtsfragen, die das klassische Verkehrsrecht so nicht kannte. Das Landgericht Berlin I hat jetzt eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Wer mit einem Carsharing-Wagen einen Unfall verursacht und sich anschließend entfernt, riskiert zwar weiterhin eine Strafe wegen Unfallflucht – die Fahrerlaubnis muss er aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht abgeben. Der Grund: Der Schaden am gemieteten Fahrzeug ist nach Ansicht des Gerichts kein „Fremdschaden" im Sinne der für den Führerscheinentzug maßgeblichen Vorschrift.
Was ist passiert?
Ein Mann fuhr mit einem Wagen des Carsharing-Anbieters „Miles" aus der Ausfahrt eines Baumarktparkplatzes. Dabei missachtete er die Vorfahrt einer von links kommenden Autofahrerin und kollidierte mit ihr. Statt seine Personalien zu hinterlassen, hielt er nur kurz an und entfernte sich dann zügig vom Unfallort. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) ein und beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO i.V.m. § 69 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten entsprach dem zunächst – der Mann musste seinen Führerschein abgeben. Dagegen legte er Beschwerde ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Das LG Berlin I gab der Beschwerde statt. Entscheidend war die Frage, ob die Wertgrenze von 1.500 Euro für einen „bedeutenden Schaden an fremden Sachen" (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) erreicht war. Am Fahrzeug der Geschädigten lag der Schaden bei knapp 1.000 Euro – also unterhalb der Schwelle. Den Schaden am Carsharing-Wagen rechnete die 2. Große Strafkammer dabei nicht hinzu.
Begründung: Der Schutzzweck des § 142 StGB beschränkt sich auf die „Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche" sowie den Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Bei rein selbstschädigenden Unfällen greift die Norm nicht. Für § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB folge daraus, dass nur solche Fremdschäden zählen, an denen ein fremdes Feststellungsinteresse besteht. Ein Schaden am vom Täter selbst – berechtigt – geführten Fahrzeug genügt grundsätzlich nicht.
Auch beim Carsharing-Modell ändert sich das nach Ansicht der Kammer nicht. Der Mieter haftet dem Vermieter ohnehin vertraglich, Vorschäden werden dokumentiert und durch nachfolgende Mieter gemeldet. Eine Sichtkontrolle des Vermieters wäre möglich – verzichtet er darauf, trage er das wirtschaftliche Risiko und sei „nicht schutzwürdig im Sinne von § 142 StGB". Wichtig: Die Strafbarkeit wegen Unfallflucht selbst hat das LG ausdrücklich bejaht. Auch ein verbleibender Fremdschaden unter 1.500 Euro reicht für § 142 StGB. Nur die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung scheiterte.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung zeigt, wie kleinteilig und folgenreich die Abgrenzung im Verkehrsstrafrecht sein kann: Eine einzige Differenzierung – Schaden am Mietfahrzeug zählt nicht – entscheidet zwischen behaltenem und entzogenem Führerschein. Für Mandanten, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann das den gesamten Verlauf des Verfahrens bestimmen.
Vorsicht ist trotzdem geboten. Zunächst handelt es sich um eine Entscheidung des Landgerichts Berlin im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Maßnahme – andere Gerichte können das anders sehen, und das Tatgericht entscheidet später noch einmal über die endgültige Maßnahme nach § 69 StGB. Außerdem bleibt der Vorwurf der Unfallflucht selbstständig bestehen – mit allen strafrechtlichen Folgen, einschließlich Geldstrafe und Eintragung im Bundeszentralregister. Und die Bewertung kann sofort umkippen, wenn am Fahrzeug der Gegenseite oder an weiteren Sachen ein höherer Schaden entsteht.
Hinzu kommt: Carsharing-Anbieter prüfen Schäden sehr genau, oft mit erheblichen Vertragsstrafen, Selbstbeteiligungen und der Möglichkeit der Kündigung des Nutzungsvertrags. Auch zivilrechtlich kann auf Unfallverursacher viel zukommen, selbst wenn das Strafverfahren günstig verläuft.
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