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Bußgeld27. Mai 2026

Cannabis am Steuer trotz Rezept: OLG Hamm stärkt Medikamentenklausel auch bei Online-Verschreibung

Cannabis am Steuer trotz Rezept: OLG Hamm stärkt Medikamentenklausel auch bei Online-Verschreibung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 | Zum Volltext auf burhoff.de

Wer mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut Auto fährt, muss grundsätzlich mit einem Bußgeld und Fahrverbot rechnen. Ausnahme: Die sogenannte „Medikamentenklausel" des § 24a Abs. 4 StVG. Das OLG Hamm hat nun in einem viel beachteten Beschluss klargestellt, dass auch eine Cannabis-Verordnung ohne persönlichen Arztkontakt – etwa über telemedizinische Online-Plattformen – die Berufung auf die Medikamentenklausel nicht von vornherein ausschließt.

Was ist passiert?

Der Betroffene war im Mai 2025 mit einer THC-Konzentration von 11 ng/ml im Blutserum unterwegs und verursachte beim Linksabbiegen einen Verkehrsunfall. Vor dem Amtsgericht legte er ein Privatrezept eines bayerischen Arztes vor: Wegen Schlafstörungen, Belastungsreaktionen und weiterer Beschwerden seien ihm täglich bis zu 1,5 g Cannabisblüten zum Verdampfen verordnet worden. Einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient hatte es allerdings nicht gegeben – die Verschreibung erfolgte ausschließlich über einen Online-Fragebogen.

Das Amtsgericht hielt diese Verordnung deshalb für nicht ausreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG und verhängte ein Bußgeld von 500 Euro. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamm hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Kernaussage: Allein der fehlende persönliche Arztkontakt macht eine Cannabis-Verordnung nicht unwirksam im Sinne der Medikamentenklausel. Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen sei der Arzt – nicht der Patient. Der Patient dürfe sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die ärztliche Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte erkennbar sind.

Die Richter verweisen zur Begründung auf die seit 2018 gelockerten standesrechtlichen Regelungen zur Fernbehandlung sowie auf die Telemedizin-Vorschriften der Musterberufsordnung der Ärztekammern. Selbst wenn der konkret verordnende Arzt gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen hätte, lasse dies die Verordnung nach § 24a Abs. 4 StVG nicht automatisch leerlaufen.

Wichtige Einschränkung („Segelanweisung" für das Amtsgericht): Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene tatsächlich fahruntüchtig war (§ 316 StGB) – etwa wegen des Vorfahrtsverstoßes bei klarer Verkehrslage –, kann das Verfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Die Medikamentenklausel schützt nicht vor einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung ist für eine wachsende Zahl von Betroffenen praxisrelevant: Seit der Cannabis-Teillegalisierung greifen viele Patienten auf Online-Plattformen zurück, um Medizinal-Cannabis verschrieben zu bekommen. Wer in eine Verkehrskontrolle gerät und einen erhöhten THC-Wert aufweist, sieht sich schnell einem Bußgeldverfahren ausgesetzt – obwohl er ein Rezept in der Tasche hat.

Das OLG Hamm zeigt: Die rechtliche Lage ist alles andere als eindeutig. Andere Oberlandesgerichte sehen es teilweise strenger; auch der Gesetzgeber plant Verschärfungen (Regierungsentwurf zur Änderung von § 3 MedCanG, der den persönlichen Arztkontakt vorsieht). Hinzu kommt: Auch wenn die Medikamentenklausel im Ordnungswidrigkeitenverfahren greift, bleibt der Weg in ein Strafverfahren wegen § 316 StGB offen, sobald konkrete Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen.

Wer ein Bußgeld wegen einer THC-Fahrt erhält und Medizinal-Cannabis verschrieben bekommt, sollte den Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren. Es kommt auf jedes Detail an: Art der Verordnung, dokumentierte Indikation, Dosierungsanweisung, bestimmungsgemäße Einnahme – und nicht zuletzt darauf, ob konkrete Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit dokumentiert sind. Diese Differenzierung lässt sich in der Regel nur mit anwaltlicher Akteneinsicht und einer fundierten Verteidigungsstrategie sicher beurteilen.


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