Betriebsgefahr des Motorrads: Schmerzensgeld für den Sozius nach Kollision mit einem Fasan
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2025 – 5 U 30/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Ein Vogel fliegt gegen den Helm des Beifahrers, dieser stürzt vom Motorrad und verletzt sich schwer – hat sich damit eine Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht oder bloß das allgemeine Lebensrisiko? An dieser Abgrenzung entscheidet sich, ob die Haftpflichtversicherung zahlt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sie zugunsten des verletzten Mitfahrers beantwortet.
Der Fall
Ende April 2023 saß der spätere Kläger gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad eines Bekannten, unterwegs auf einer Landstraße im Emsland. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Fahrer auf geschätzte 130 bis 140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan vom rechten Seitenstreifen und flog über die Fahrbahn. Der Vogel prallte gegen den Helm des Beifahrers, der daraufhin den Halt verlor und auf den Asphalt stürzte. Er trug keine Schutzkleidung und zog sich schwerste Schürfwunden am ganzen Körper zu, dazu – trotz Helm – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte er rund fünf Monate später wieder arbeiten.
Er verlangte von der Haftpflichtversicherung des Fahrers mindestens 25.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab: Verwirklicht habe sich nicht eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr, sondern ein von außen wirkendes Ereignis. Das Motorrad selbst sei am Zusammenstoß gar nicht beteiligt gewesen; getroffen habe den Kläger das allgemeine Risiko, dass ein herumfliegender Gegenstand einen erwischt. Zumindest liege höhere Gewalt vor (§ 7 Abs. 2 StVG), die die Haftung ausschließe.
Was das Oberlandesgericht entschieden hat
Auf die Berufung des Klägers sah das OLG Oldenburg die Sache anders. Der Schaden sei „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Der Beifahrer habe sich gerade deshalb vorwärtsbewegt, weil das Motorrad in Betrieb war – nur so konnte es überhaupt zu dem Zusammenstoß kommen. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von mutmaßlich über 100 km/h hätten erhebliche Kräfte gewirkt, die für Sturz und Verletzungen ursächlich waren. Wie stark diese Kräfte waren, zeigte sich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Dass das Motorrad selbst unbeschädigt blieb, spielte für das Gericht keine Rolle.
Auch höhere Gewalt verneinte der Senat: Ein Wildtier, das auf einer Landstraße die Fahrbahn kreuzt, ist ein Ereignis, mit dem im Straßenverkehr zu rechnen ist – nicht anders als bei einem gewöhnlichen Wildunfall. Das Schmerzensgeld bemaß das Gericht anhand der einschlägigen Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro. Ein Mitverschulden wegen der fehlenden Schutzkleidung rechnete es dem Kläger nicht an: Jedenfalls für Beifahrer gebe es kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit Schutzkleidung mitzufahren. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Was das für Mitfahrer und Motorradfahrer bedeutet
Der praktische Kern liegt in der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG: Der verletzte Sozius musste dem Fahrer kein Fehlverhalten nachweisen. Es genügte, dass sich die Verletzung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Motorrads ereignete. Genau hier setzen Haftpflichtversicherer regelmäßig an – mit dem Argument, ein von außen kommendes Ereignis oder höhere Gewalt durchbreche diesen Zusammenhang. Das Urteil zeigt, wie eng der Begriff der höheren Gewalt tatsächlich ist: Ein kreuzender Fasan fällt nicht darunter.
Ob eine solche Argumentation trägt, hängt an den Umständen des Einzelfalls – hier waren es vor allem die hohe Geschwindigkeit und die daraus folgende Wucht des Aufpralls, die den Bezug zum Fahrzeugbetrieb herstellten. Verschieben sich diese Umstände, kann die Bewertung anders ausfallen.
Einordnung aus anwaltlicher Sicht
Auffällig ist der zweite Teil der Entscheidung, zur Schutzkleidung. Anders als beim Fahrer eines Motorrads verlangt das Gericht vom Beifahrer keine Schutzausrüstung, um den vollen Anspruch zu behalten. Wer nach einem Sturz mit einer Mitverschuldensquote konfrontiert wird, sollte diese Unterscheidung kennen: Der Einwand des Mitverschuldens muss von der Gegenseite belegt werden, und er greift nicht automatisch, nur weil Schutzkleidung gefehlt hat. Auch die Höhe von 17.000 Euro ist kein fester Tarif, sondern das Ergebnis einer Bemessung anhand des konkreten Verletzungsbildes und seiner Dauerfolgen – ein Punkt, an dem sich in der Regulierung erfahrungsgemäß viel bewegt.
Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab – wir prüfen das im Einzelfall. Termin anfragen
