Alle Beiträge
Bußgeld19. Mai 2026

Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt – und Sie bleiben auf den Anwaltskosten sitzen? LG Düsseldorf 61 Qs 34/26

Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt – und Sie zahlen den Anwalt selbst? Was das LG Düsseldorf entschieden hat

LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2026 – 61 Qs 34/26 | Volltext bei Burhoff online

Ein Bußgeldverfahren gegen Sie wird wegen Verfolgungsverjährung eingestellt – und Sie atmen erleichtert auf. Doch dann der Schock: Das Gericht weigert sich, Ihre Anwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Genau das hat das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss entschieden. Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht hochproblematisch – und zeigt, warum gerade hier anwaltliche Begleitung wichtig ist.

Was ist passiert?

Gegen einen Betroffenen wurde am 12. Juni 2025 ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen. Die zugrundeliegende Messung war am 11. März 2025 erfolgt. Im Laufe des Verfahrens trat – aus welchen Gründen auch immer – am 12. Dezember 2025 Verfolgungsverjährung ein.

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 25.03.2026 (314 OWi 334/25) auf Kosten der Staatskasse ein. Soweit nachvollziehbar. Allerdings sah das Gericht davon ab, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen – also insbesondere die Verteidigerkosten. Die Begründung: Die Messung sei nach einem standardisierten Messverfahren erfolgt, es lägen keine Auffälligkeiten vor, eine Verurteilung wäre also „wahrscheinlich" gewesen.

Der Verteidiger legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 22.04.2026 die Amtsgerichtsentscheidung – und zwar in bemerkenswerter Knappheit: „Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden."

Mehr nicht.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Danach kann das Gericht davon absehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, wenn der Betroffene „nur wegen eines Verfahrenshindernisses" (hier: Verjährung) nicht verurteilt worden ist.

Das Wort „kann" zeigt: Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1992, 1612) und ihm folgend zahlreiche Land- und Amtsgerichte haben für diese Ermessensausübung enge Grenzen gesetzt. Eine bloße Wahrscheinlichkeit der Verurteilung reicht nicht. Bestehen Zweifel an einer Verurteilung – etwa weil noch eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre –, muss die Staatskasse zahlen.

Das LG Düsseldorf zieht diesen Maßstab praktisch zur Seite. Dass dem Betroffenen keine Hauptverhandlung mehr eingeräumt wurde, in der er die Messung hätte angreifen oder seine Fahrereigenschaft hätte bestreiten können – egal. Dass „standardisiertes Messverfahren" nicht bedeutet „unangreifbares Ergebnis" – ebenfalls egal.

Wie problematisch das ist, zeigt der direkte Vergleich mit dem Amtsgericht Monschau (Beschluss vom 10.04.2026 – 18 OWi 244/25): Dort lag ein im Wesentlichen vergleichbarer Fall (Geschwindigkeitsmessung, Verjährung) – aber das Foto zeigte das Gesicht des Fahrers nur teilweise wegen eines Motorradhelms. Das AG Monschau erkannte richtig: Bei offenem Beweisausgang darf das Gericht nicht so tun, als hätte es schon verurteilt. Die Staatskasse trägt die Kosten.

Was bedeutet das für Sie?

Diese Entscheidung ist ein Lehrbeispiel dafür, wie unterschiedlich Gerichte denselben Sachverhalt würdigen – und wie wichtig anwaltlicher Beistand gerade dann wird, wenn das Verfahren auf den ersten Blick „gewonnen" scheint.

Drei Punkte sollten Sie kennen:

Erstens: Eine Einstellung wegen Verjährung ist kein Freispruch. Sie sind weder schuldig noch unschuldig – das Verfahren wurde nur formal beendet. Das hat Konsequenzen für die Kostenfrage.

Zweitens: Auch nach der Verfahrenseinstellung können Ihnen erhebliche Kosten verbleiben. Anwaltskosten, Auslagen, Reisekosten zu Akteneinsicht und Hauptverhandlungsterminen – das alles summiert sich schnell auf einen vierstelligen Betrag. Und genau diese Kosten will das LG Düsseldorf Ihnen aufbürden, obwohl die Behörde es nicht geschafft hat, das Verfahren rechtzeitig abzuschließen.

Drittens: Die Rechtsprechung ist gespalten. Während manche Gerichte (wie das AG Monschau) genau hinsehen, ob eine Verurteilung wirklich „sicher" gewesen wäre, gehen andere – wie hier das LG Düsseldorf – sehr großzügig zulasten des Betroffenen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27.09.2024 ausdrücklich klargestellt, dass willkürliche Kostenentscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verstoßen können.

Was nichts daran ändert, dass Sie sich gegen eine solche Entscheidung wehren müssen. Von selbst wird die Staatskasse Ihre Auslagen nicht übernehmen.


Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir prüfen Einspruchsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten – kostenfrei und unverbindlich.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren


Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach | Tel.: 069/999 99 33-10

Rechtsgebiet

Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

Zur Rechtsgebiets-Seite →
KSK
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen
Offenbach am Main
Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt – und Sie bleiben auf den Anwaltskosten sitzen? LG Düsseldorf 61 Qs 34/26 | Koch, Schatz & Kollegen | Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen