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Strafrecht23. Juni 2026

Sekundenschlaf am Steuer: Wann der Führerschein vorläufig weg ist (LG Osnabrück 10 Qs 14/26)

Sekundenschlaf am Steuer: Wann der Führerschein vorläufig weg ist

LG Osnabrück, Beschluss vom 17.04.2026 – 10 Qs 14/26 | Zum Volltext auf dejure.org

Ein einziger Satz nach dem Unfall kann den Führerschein kosten. „Ich war übermüdet und bin kurz eingenickt" – wer das gegenüber Zeugen oder der Polizei äußert, liefert die Begründung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oft selbst. Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück zeigt, wie schnell aus einem Moment der Erschöpfung ein strafrechtlicher Vorwurf wird.

Was geschah auf der Straße?

Ein Autofahrer geriet über eine längere Strecke immer weiter nach links und schließlich auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es zur Kollision, es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Gegenüber einer Zeugin sagte der Fahrer unmittelbar danach, er habe schlecht geschlafen und sei in einen Sekundenschlaf gefallen. Ein weiterer Zeuge hatte beobachtet, wie das Fahrzeug kontinuierlich nach links abdriftete, bevor es auf die andere Spur geriet.

Im Ermittlungsverfahren wurde dem Fahrer daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO entzogen. Der Vorwurf: eine mindestens fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB. Daran knüpft die Entziehung nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB an.

Die Entscheidung des Landgerichts

Der Fahrer wehrte sich gegen die Maßnahme – ohne Erfolg. Die 10. Strafkammer des LG Osnabrück bestätigte die vorläufige Entziehung. Sie stützte sich auf einen seit Jahrzehnten anerkannten Grundsatz des Bundesgerichtshofs: Ein Sekundenschlaf kommt nicht aus heiterem Himmel (BGH, Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69). Müdigkeit baue sich langsam auf und kündige sich durch körperliche und psychische Warnsignale an, die ein aufmerksamer Fahrer wahrnehmen könne. Wer trotz dieser Anzeichen weiterfährt, statt eine Pause einzulegen, handelt nach dieser Sicht fahrlässig – und gibt damit Grund zu der Annahme, zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet zu sein.

Beruf schützt nicht vor dem Entzug

Dass der Betroffene seinen Führerschein beruflich braucht, ließ das Gericht nicht gelten. Sind die Voraussetzungen des § 69 StGB erfüllt, ist die Fahrerlaubnis zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zu entziehen; eine weitergehende Abwägung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile findet nicht statt. Auch schwerwiegende berufliche Folgen müssen Betroffene daher hinnehmen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Bemerkenswert ist, von welch schmaler Tatsachenbasis die Entziehung getragen wurde: im Kern die eigene Äußerung gegenüber einer Zeugin und die Beobachtung des Abdriftens. Eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt lag nicht vor – allein die eingeräumte Übermüdung genügte für den dringenden Tatverdacht. Wer nach einem Unfall spontan erklärt, eingenickt zu sein, schafft damit oft schon die entscheidende Grundlage gegen sich.

Hinzu kommt: Die vorläufige Entziehung wirkt sofort, lange bevor über eine etwaige Strafe entschieden ist. Der Führerschein ist also bereits weg, während das eigentliche Verfahren erst beginnt.

Aus unserer Praxis

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich. Der vom BGH aufgestellte Erfahrungssatz, dem Sekundenschlaf gingen stets erkennbare Warnsignale voraus, wird in neueren Entscheidungen zunehmend hinterfragt – er sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Ob ein Fahrer die Ermüdung vor dem Einnicken tatsächlich wahrnehmen konnte, sei deshalb im Einzelfall zu klären, unter Berücksichtigung etwa kurzer Fahrtstrecken oder Krankheitsbilder wie einer Schlafapnoe (so etwa OLG Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20). Genau hier liegt der Ansatz für eine Verteidigung: Es lohnt sich zu prüfen, ob der pauschale Schluss von der Müdigkeit auf ein Verschulden im konkreten Fall trägt – und welche Bedeutung einer unbedachten Äußerung am Unfallort tatsächlich zukommt.


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Verkehrsstrafrecht

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Rechtsanwalt Andreas Schatz
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.