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Unfallschaden31. März 2026

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Versicherung darf BVSK-Honorar und Fahrtkosten nicht kürzen

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Versicherung darf Gutachterkosten nicht einfach kürzen

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2024 – 13 S 35/23 | Link zum Volltext

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen – und die gegnerische Versicherung muss die Kosten dafür tragen. Doch in der Praxis versuchen Versicherer immer wieder, diese Kosten zu kürzen. Das Landgericht Saarbrücken hat nun klargestellt: Eine pauschale Kürzung von Sachverständigenkosten, die sich an der BVSK-Honorarbefragung orientieren, ist unzulässig.

Was ist passiert?

Nach einem Auffahrunfall im November 2021 beauftragte die Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Sachverständige stellte Netto-Reparaturkosten von rund 5.064 Euro fest und berechnete sein Honorar nach den üblichen Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2020. In der Rechnung waren neben dem Grundhonorar auch Fahrtkosten (0,70 Euro pro Kilometer), Fotokosten und weitere Nebenkosten enthalten. Die Geschädigte trat ihren Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an das Sachverständigenbüro ab.

Die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teil der Sachverständigenkosten und kürzte die Rechnung – insbesondere bei den Fahrtkosten und Nebenkosten. Das Sachverständigenbüro klagte daraufhin auf Zahlung des Restbetrags.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Sachverständigenbüro in der Berufung weitgehend Recht und stellte mehrere wichtige Grundsätze klar:

Die Abtretung des Erstattungsanspruchs von der Geschädigten an den Sachverständigen war wirksam und hinreichend bestimmt. Der Sachverständige durfte sein Honorar an der Schadenshöhe und an anerkannten Honorarordnungen wie der BVSK-Befragung ausrichten. Die Versicherung muss branchenübliche Nebenkosten für Fotos, Fahrtkosten und Schreibaufwand vollständig erstatten. Die Fahrtkosten des Gutachters sind erstattungsfähig, weil eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs trotz aller Digitalisierung die unverzichtbare Grundlage für ein rechtssicheres Schadengutachten bildet.

Die Versicherung wurde verurteilt, den gekürzten Restbetrag von 102,60 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, stehen Ihnen die vollen Gutachterkosten zu – auch Fahrtkosten, Fotokosten und Nebenkosten. Das gilt, solange sich der Sachverständige an den üblichen Honorarsätzen der BVSK-Befragung orientiert.

Versicherungen versuchen regelmäßig, Sachverständigenkosten mit verschiedenen Argumenten zu kürzen. Mal sollen die Fahrtkosten zu hoch sein, mal die Nebenkosten unangemessen, mal wird die gesamte Rechnung als überhöht abgetan. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Rechtsprechung stellt sich hier klar auf die Seite der Geschädigten.

Auch wenn eine Versicherung Ihnen gegenüber behauptet, bestimmte Positionen seien nicht erstattungsfähig, heißt das noch lange nicht, dass diese Kürzung berechtigt ist. Kürzungen bei Fahrtkosten und Nebenkosten sind eine der häufigsten – und angreifbarsten – Abwehrstrategien der Haftpflichtversicherer.

Unsere Empfehlung

102,60 Euro klingen nach wenig. Aber wer einmal kürzt, kürzt beim nächsten Schaden wieder – und dreister. Lassen Sie Kürzungen an der Gutachterrechnung prüfen, bevor Sie zahlen.

Welche Argumente Versicherer hier bringen – und wo sie nicht tragen – das kennen wir aus jahrelanger Praxis. Das Urteil des LG Saarbrücken bestätigt: Die BVSK-Honorarbefragung ist ein anerkannter Maßstab, und Fahrtkosten für die persönliche Begutachtung sind notwendig und erstattungsfähig.

Unser Tipp: Beauftragen Sie nach einem Verkehrsunfall immer einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen – nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen. Und lassen Sie Kürzungen an der Gutachterrechnung von uns prüfen. In vielen Fällen holen wir den gekürzten Betrag für Sie zurück.


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