Quotenvorrecht für Leasingnehmer: Selbstbeteiligung und Gutachterkosten trotz Mithaftung
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 – 6 U 139/25 | Zum Verfahren auf dejure.org
Wer ein Leasingauto fährt und an einem Unfall mitschuld ist, geht häufig davon aus, dass die eigene Selbstbeteiligung verloren ist und die übrigen Kosten nur anteilig fließen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dieser Annahme widersprochen: Über das sogenannte Quotenvorrecht bekam ein Leasingnehmer seine Selbstbeteiligung, die Abschleppkosten und die vollen Sachverständigenkosten ersetzt – obwohl ihm eine Mithaftung angelastet wurde.
Der Fall
Das geleaste Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt; am Steuer saß seine Ehefrau. Die Vollkaskoversicherung des Klägers übernahm die Reparatur und zahlte 23.350,75 Euro. Übrig blieben für den Kläger die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300 Euro und Abschleppkosten von 302,70 Euro. Diese Beträge sowie die vollen Sachverständigenkosten verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung und dem Unfallgegner.
Das Landgericht Rottweil legte eine Haftungsquote zugrunde und sprach unter anderem die Gutachterkosten nur zur Hälfte zu (Urteil vom 01.09.2025 – 3 O 163/24). Dagegen wandte sich der Kläger mit der Berufung.
Wie das Gericht entschied
Das OLG gab ihm in den entscheidenden Punkten recht. Tragend ist das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, das sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG ableitet: Hat die eigene Kaskoversicherung gezahlt, verbleibt dem Versicherungsnehmer der Ersatzanspruch gegen den Schädiger so lange, bis sein eigener gleichartiger (kongruenter) Schaden vollständig gedeckt ist. Erst ein darüber hinausgehender Teil geht auf den Kaskoversicherer über.
Reparaturkosten, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten zählen dabei zu denselben, kongruenten Schadenpositionen. Weil die Kasko die Reparatur bereits beglichen hatte, war der noch offene Eigenanteil des Klägers – Selbstbeteiligung, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten – über das Quotenvorrecht vorrangig zu bedienen, und zwar in voller Höhe statt nur nach Quote. Die hälftige Kürzung der Gutachterkosten korrigierte der Senat und sprach weitere 1.117,85 Euro zu.
Daneben bestätigte das Gericht die Stellung des Leasingnehmers: Auch der berechtigte unmittelbare Besitzer eines Fahrzeugs ist über § 7 Abs. 1 StVG geschützt. Wer seine Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber erfüllt hat, kann den dadurch entstandenen Aufwand als eigenen Schaden ersetzt verlangen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Die Mithaftung der Ehefrau rechnete der Senat der Leasinggeberin nicht zu, weil die Fahrerin im Straßenverkehr nicht deren Erfüllungsgehilfin war.
Bedeutung für die Praxis
Eine Mithaftungsquote bedeutet nicht zwangsläufig, dass der eigene Geldbeutel im selben Verhältnis belastet bleibt. Hat die Kaskoversicherung den Reparaturschaden getragen, sorgt das Quotenvorrecht dafür, dass die offenen kongruenten Positionen – Selbstbeteiligung, Abschlepp- und Gutachterkosten – beim Geschädigten zuerst aufgefüllt werden. Das ist gerade in Leasingkonstellationen relevant, in denen sich Reparaturpflicht, Kaskoschutz und die Forderung gegen die Gegenseite überlagern.
Die Entscheidung betrifft die Verteilung dieser kongruenten Kosten bei eingeschaltetem Kaskoversicherer. Sie trifft keine Aussage darüber, mit welcher Quote der Unfall im Übrigen abzurechnen ist – das richtet sich weiterhin nach dem konkreten Unfallhergang.
Worauf es ankommt
Ob das Quotenvorrecht greift, hängt davon ab, welche Positionen einander zuzuordnen sind und in welcher Reihenfolge gezahlt wurde. Eine Abrechnung der Versicherung, die nach einem Teilverschulden alle Beträge schlicht um die Quote kürzt, bildet diese Reihenfolge nicht immer zutreffend ab – die hier zunächst halbierten Gutachterkosten sind ein Beispiel. Beim Leasing kommt hinzu, dass eigene und fremde Ansprüche sauber auseinanderzuhalten sind; das Stuttgarter Verfahren lief teils in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin. Ein Blick auf die Zusammensetzung der Abrechnung lohnt sich daher gerade dann, wenn Kaskoversicherung und Mithaftung zusammentreffen.
Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab – wir prüfen das im Einzelfall. Termin anfragen
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