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Unfallschaden09. April 2026

Prüffrist der Kfz-Versicherung nach Verkehrsunfall – Wann Sie klagen dürfen

Prüffrist der Kfz-Versicherung nach Verkehrsunfall – Wann Sie klagen dürfen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2026 – 3 W 12/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Nach einem Verkehrsunfall erwarten Geschädigte zu Recht eine zügige Schadensregulierung. Doch was, wenn die gegnerische Versicherung einfach nicht zahlt und sich monatelang auf angeblich laufende Prüfungen beruft? Das OLG Saarbrücken hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Die Geduld der Geschädigten hat Grenzen – und Verzögerungstaktiken gehen zulasten des Versicherers.

Was ist passiert?

Im November 2024 kam es auf einem Parkplatz zu einem Unfall, an dem ein in Frankreich zugelassenes Fahrzeug beteiligt war. Die Geschädigte machte über ihren Anwalt Ende Januar 2025 ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem zuständigen inländischen Regulierungsbüro geltend und bezifferte ihre Forderung konkret. Das Regulierungsbüro teilte daraufhin lediglich mit, man habe die Ermittlungsakte angefordert und werde nach deren Erhalt Stellung nehmen. Danach: Schweigen. Vier Monate lang passierte nichts. Die Geschädigte reichte Ende Mai 2025 Klage ein. Erst nach Zustellung der Klage – also im Juli 2025 – zahlte das Regulierungsbüro den Großteil der Forderung.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Saarbrücken entschied klar zugunsten der Geschädigten: Das Regulierungsbüro muss sämtliche Verfahrenskosten tragen. Die Klage war berechtigt, weil die Prüffrist der Versicherung längst abgelaufen war. Drei Kernaussagen des Gerichts sind besonders wichtig:

Erstens: Auch bei einem Unfall mit Auslandsberührung beträgt die angemessene Prüffrist in der Regel nicht mehr als vier Monate ab Zugang des bezifferten Anspruchsschreibens. Zweitens: Die bloße Behauptung, man warte noch auf die Ermittlungsakte, rechtfertigt keine Verlängerung dieser Frist – erst recht nicht, wenn die Haftungslage bereits durch das polizeiliche Unfallprotokoll eindeutig dokumentiert ist. Drittens: Wenn die Prüfung tatsächlich noch nicht abgeschlossen sein sollte, muss der Versicherer notfalls unter Rückforderungsvorbehalt zahlen, statt den Geschädigten weiter hinzuhalten.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall auf Ihr Geld warten, kennen Sie das Gefühl: Die Versicherung vertröstet, verweist auf laufende Prüfungen und reagiert nicht auf Nachfragen. Viele Geschädigte akzeptieren das – aus Unsicherheit, ob sie schon klagen dürfen, und aus Angst, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.

Genau hier zeigt die Entscheidung des OLG Saarbrücken, wie komplex die Abwägung ist. Denn einerseits steht der Versicherung durchaus eine Prüffrist zu – in der Regel vier bis sechs Wochen bei einem normalen Inlandsunfall, bis zu vier Monate bei Auslandsberührung. Wer zu früh klagt, riskiert tatsächlich, die Kosten selbst tragen zu müssen, wie eine parallel ergangene Entscheidung des OLG Schleswig zeigt. Andererseits darf die Versicherung diese Frist nicht endlos dehnen. Die Frage, wann genau der richtige Zeitpunkt für eine Klage gekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Wie komplex ist die Haftungsfrage? Liegt bereits ein Gutachten vor? Wurde die Forderung konkret beziffert?

Gerade diese Einzelfallabhängigkeit macht es so wichtig, die Situation frühzeitig anwaltlich bewerten zu lassen. Weder vorschnelles Klagen noch endloses Abwarten ist die richtige Strategie.


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