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Unfallschaden02. Juli 2026

Regress gegen den Kfz-Sachverständigen: Preisvereinbarung schützt vor dem Rückgriff des Versicherers (AG Fürth, 360 C 104/26)

Regress gegen den Kfz-Sachverständigen: Preisvereinbarung schützt vor dem Rückgriff des Versicherers

AG Fürth, Urteil vom 08.04.2026 – 360 C 104/26 | Quelle: BVSK-Recht-Aktuell 2026 / KW 24

Haftpflichtversicherer kürzen die Kosten eines Schadengutachtens seit Jahren mit Regelmäßigkeit. Neuerdings gehen manche einen Schritt weiter: Statt nur den Erstattungsanspruch des Geschädigten zu beschneiden, verlangen sie das aus ihrer Sicht überhöhte Honorar direkt vom Sachverständigen zurück. Das Amtsgericht Fürth hat diesem Vorgehen eine Grenze gesetzt.

Worum ging es?

Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragt. Über die Vergütung des Gutachters bestand eine Preisvereinbarung. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hielt das Honorar für überhöht und nahm nicht etwa den Geschädigten in Anspruch, sondern wandte sich unmittelbar an den Sachverständigen, um den beanstandeten Teil des Honorars zurückzuholen.

Wie das Gericht entschieden hat

Das Amtsgericht Fürth wies den Rückgriff zurück. Entscheidend war die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung: Wo Auftraggeber und Gutachter die Vergütung wirksam festgelegt haben, ist dieser vereinbarte Preis geschuldet. Der Versicherer kann seine eigene Vorstellung vom „üblichen" oder „erforderlichen" Honorar nicht an die Stelle der Vereinbarung setzen und den Sachverständigen dafür in Anspruch nehmen. Die Preisvereinbarung schützt den Gutachter vor dem Regress.

Was folgt daraus?

Der Streit um Gutachterkosten verlagert sich. Lange spielte er sich allein im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Versicherer ab – der Versicherer zahlte gekürzt, der offene Rest musste notfalls eingeklagt werden. Wie Versicherer Gutachterkosten schon in diesem Verhältnis kürzen und warum solche Kürzungen häufig nicht tragen, zeigt der Fall zur BVSK-Honorarbefragung. Der Versuch, das Honorar beim Sachverständigen selbst abzuschöpfen, richtet den Druck nun auf denjenigen, der das Gutachten erstellt hat. Für Geschädigte ist das relevant, weil ein Sachverständiger, der mit Rückforderungen rechnen muss, unter Druck gerät. Das Urteil aus Fürth stärkt an dieser Stelle die Position des Gutachters – und mittelbar die des Unfallgeschädigten, der auf ein belastbares Schadengutachten angewiesen ist.

Die Reichweite der Entscheidung sollte man nüchtern sehen: Sie stammt von einem Amtsgericht und betrifft die Konstellation, in der eine wirksame Preisvereinbarung vorliegt. Sie besagt nicht, dass jedes Honorar in jeder Höhe unangreifbar wäre. Der tragende Gedanke ist die vertragliche Grundlage zwischen Auftraggeber und Sachverständigem – nicht eine pauschale Freistellung von jeder Prüfung.

Worauf es ankommt

Wird die Erstattung eines Gutachterhonorars gekürzt oder sogar zurückgefordert, lohnt der Blick auf die vertragliche Grundlage: Was wurde zwischen Geschädigtem und Sachverständigem tatsächlich vereinbart, und wie ist diese Abrede dokumentiert? Genau hier setzt die Fürther Entscheidung an. Ebenso ist zu trennen, in welchem Verhältnis der Versicherer kürzt – gegenüber dem Geschädigten oder im direkten Zugriff auf den Gutachter; die Verteidigungslinien unterscheiden sich. Dass auch die Haftung des Sachverständigen selbst Grenzen hat, zeigt der Fall zum Restwert im Gutachten.

Für Unfallgeschädigte bleibt der Ausgangspunkt unverändert: Die Kosten eines zur Schadenfeststellung erforderlichen Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden. Die wichtigsten Begriffe rund um die Unfallabrechnung sind im Unfallschaden-Glossar erklärt. Wie eine konkrete Kürzung oder Rückforderung zu bewerten ist, entscheidet sich an den Umständen des Einzelfalls und an dem, was vertraglich hinterlegt ist.


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Rechtsanwalt Andreas Schatz
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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