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Unfallschaden31. März 2026

Nutzungsausfall trotz Zweitwagen? BGH schafft Klarheit für Unfallopfer

Nutzungsausfall trotz Zweitwagen? BGH schafft Klarheit für Unfallopfer

BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 | Zum Volltext auf dejure.org

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung neue Maßstäbe für die Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfällen gesetzt. Wer einen Zweitwagen besitzt und nach einem unverschuldeten Unfall Schadensersatz für die Zeit ohne sein Hauptfahrzeug fordert, muss jetzt genauer hinsehen. Denn die Frage, ob und wann ein Zweitwagen den Anspruch ausschließt, ist komplexer als viele denken.

Was ist passiert?

Nach einem Verkehrsunfall stand das Fahrzeug des Geschädigten in der Werkstatt. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Nutzungsausfallentschädigung mit dem Argument, der Geschädigte besitze einen Zweitwagen und sei daher weiterhin mobil gewesen. Der Geschädigte hielt dagegen: Sein Zweitwagen sei deutlich einfacher als das beschädigte Hauptfahrzeug und daher kein gleichwertiger Ersatz.

Der BGH musste klären, unter welchen Voraussetzungen ein vorhandener Zweitwagen den Entschädigungsanspruch entfallen lässt.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH stellt klar: Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt grundsätzlich, wenn dem Geschädigten ein Zweitwagen zur Verfügung steht, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf den Klassenunterschied zwischen den Fahrzeugen an. Allein entscheidend ist, ob der Zweitwagen den grundlegenden Mobilitätsbedarf objektiv abdeckt – also ob Arbeitsweg, Einkäufe und alltägliche Fahrten damit möglich sind.

Subjektive Einbußen beim Fahrkomfort oder Prestigeverlust sind schadensrechtlich unerheblich. Der bloße Umstand, dass der Zweitwagen kleiner, älter oder weniger komfortabel ist, reicht nach Auffassung des BGH nicht aus, um ihn als unzumutbar einzustufen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Geschädigte mit Zweitwagen ist diese Entscheidung ein zweischneidiges Schwert.

Denn der BGH spricht ausdrücklich von Zumutbarkeit im Einzelfall. Was zumutbar ist und was nicht, hängt von den konkreten Lebensumständen ab: der familiären Situation, den beruflichen Anforderungen, der tatsächlichen Verfügbarkeit des Zweitwagens und vielen weiteren Faktoren. Versicherungen neigen jedoch dazu, Entscheidungen wie diese pauschal anzuwenden und berechtigte Ansprüche ohne differenzierte Einzelfallprüfung abzulehnen.

Genau hier wird es gefährlich. Wer eine solche Ablehnung einfach hinnimmt, verschenkt möglicherweise Geld. Und wer ohne fundierte rechtliche Einschätzung selbst argumentiert, riskiert, die falschen Schwerpunkte zu setzen und seine Position zu schwächen.

Warum gerade jetzt eine anwaltliche Beratung wichtig ist

Die Versicherung des Unfallgegners kennt dieses Urteil. Ihre Sachbearbeiter nutzen es, um Ansprüche mit einem Satz abzuhaken: „Zweitwagen vorhanden – kein Ausfall.“ Was das Urteil wirklich sagt, steht auf einem anderen Blatt.

Als auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei verfolgen wir die Entwicklung der Rechtsprechung fortlaufend. Wir wissen, wie Versicherungen argumentieren, und wir wissen, wo die Schwachstellen dieser Argumentation liegen. Ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten – aber genau das ist der Grund, warum eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt so entscheidend ist.

Ob Ihr Zweitwagen tatsächlich als zumutbarer Ersatz gilt – das hängt von Ihrer konkreten Situation ab, nicht von einer Ablehnungsformel.


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Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach | Tel.: 069/999 99 33-10

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