Mitschuld trotz qualifiziertem Rotlichtverstoß: OLG Frankfurt verteilt Haftung 80:20 bei Wendemanöver in der Kreuzung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.09.2025 – 10 U 213/22 | Pressemitteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen
Wer bei Rot in eine Kreuzung fährt, haftet meist allein für die Folgen eines Unfalls – so die landläufige Annahme. Eine aktuell viel beachtete Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt jedoch: Auch bei einem extremen Rotlichtverstoß des Unfallgegners kann den anderen Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld treffen. Für Mandanten aus Offenbach und dem Rhein-Main-Gebiet ist das ein wichtiges Signal – gerade weil die Versicherungen Haftungsquoten gerne zu Lasten ihrer eigenen Versicherten ausnutzen.
Was ist passiert?
Der Unfall ereignete sich an einer Kreuzung in Frankfurt-Praunheim. Ein Pkw-Fahrer ordnete sich in südlicher Fahrtrichtung auf der Linksabbiegerspur ein. Er beabsichtigte, in der Kreuzung zu wenden. Als der grüne Linksabbiegerpfeil erschien, fuhren die Fahrzeuge vor ihm los – als er selbst die Haltelinie erreichte, zeigte der Pfeil bereits Gelb. Statt zu bremsen, setzte er das Wendemanöver fort. Dieses dauerte rund neun Sekunden, fast doppelt so lange wie ein normales Linksabbiegen.
Aus der entgegengesetzten Richtung näherte sich ein Linienbus. Dessen Ampel zeigte bereits seit über 22 Sekunden Rot. Der Busfahrer fuhr mit 58 km/h und damit leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in die Kreuzung ein. Es kam zur Kollision, bei der die Beifahrerin des Pkw – die Mutter des Fahrers – tödlich verletzt wurde. Der Pkw-Fahrer klagte auf vollen Schadensersatz. Das Landgericht Frankfurt sprach ihm zunächst 100 % zu und verurteilte den Busfahrer als Alleinverantwortlichen.
Was hat das Gericht entschieden?
In der Berufung änderte das OLG Frankfurt das Urteil und kam zu einer Haftungsquote von 4/5 zu 1/5 zulasten des Busfahrers. Die Begründung: Der Pkw-Fahrer hätte den Bus rechtzeitig sehen und anhalten können. Das Wendemanöver bei bereits gelber Ampel verlängerte seine Aufenthaltszeit in der Kreuzung erheblich. Damit habe er das Unfallrisiko wesentlich miterhöht.
Rechtlich stützte sich das Gericht auf § 17 Abs. 3 StVG. Da der Unfall für keine Seite ein unabwendbares Ereignis war, mussten die Verursachungsanteile gegeneinander abgewogen werden. Auf Beklagtenseite standen der qualifizierte Rotlichtverstoß und die überhöhte Geschwindigkeit. Auf Klägerseite gingen das Einfahren bei Gelb und die ungewöhnlich lange Verweildauer in der Kreuzung wegen des Wendemanövers in die Abwägung ein. Das OLG gewichtete den Rotlichtverstoß deutlich höher – aber eben nicht so hoch, dass die Mitverantwortung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktrat.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung verdeutlicht einen Punkt, den viele Unfallbeteiligte unterschätzen: Selbst wer formal Vorfahrt hat oder dessen Unfallgegner einen schweren Verkehrsverstoß begangen hat, kann Mitverschulden tragen. Schon wenige Sekunden „zu lange" im Kreuzungsbereich, ein riskantes Manöver oder ein Einfahren bei Gelblicht können Anteile der Haftung auf den eigenen Schadensersatzanspruch verschieben.
Für die Praxis ist die Abwägung der Verursachungsanteile häufig komplex und einzelfallabhängig. Die genaue Rotphasendauer, gefahrene Geschwindigkeiten, Sichtverhältnisse, das konkrete Fahrmanöver und Ampelschaltungen werden ausgewertet, oft über Sachverständigengutachten. Versicherer der Gegenseite wissen das – und nutzen jeden Anhaltspunkt, um die Quote zugunsten ihres Versicherten zu drücken. Was zunächst nach klarer Sache aussieht („der andere ist bei Rot gefahren"), kann am Ende eine spürbare Quote zu Ihren Lasten ergeben.
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