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Unfallschaden28. Mai 2026

Mithaftung durch irreführendes Blinken: OLG Brandenburg legt Quote bei 1/3 fest

Mithaftung durch irreführendes Blinken: OLG Brandenburg verteilt Verantwortung zwischen Vorfahrtsberechtigten und Wartepflichtigen

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2026 – 12 U 20/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Ein vergessener Blinker, ein unsicherer Blick an der Kreuzung – und schon ist es passiert. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Vorfahrtsberechtigter durch ein irreführendes Blinkzeichen den Unfall mitverursacht. Das Ergebnis: Die Mithaftung durch irreführendes Blinken liegt regelmäßig nicht bei 50:50, sondern bei 1/3 zu Lasten des Blinkenden.

Was ist passiert?

Ein Motorradfahrer war auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Sein rechter Blinker war gesetzt – allerdings, ohne dass er tatsächlich abbiegen wollte. Vermutlich hatte er nach einem vorhergehenden Spurwechsel oder Abbiegevorgang vergessen, das Blinkzeichen wieder auszuschalten. Ein wartepflichtiger Autofahrer an der einmündenden Seitenstraße sah den blinkenden Motorradfahrer, ging davon aus, dass dieser nach rechts in seine Straße einbiegen wolle – und fuhr in die Kreuzung ein. Es kam zur Kollision. Das Motorrad erlitt einen Totalschaden.

Strittig waren vor Gericht zwei Punkte: Erstens die Haftungsverteilung – muss der Motorradfahrer wegen seines irreführenden Blinkzeichens einen Teil seines Schadens selbst tragen? Und zweitens der Restwert: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte einen höheren Restwert anrechnen, den sie über eine Online-Restwertbörse ermittelt hatte. Der Geschädigte hatte sein Wrack jedoch bereits auf Grundlage eines regionalen Sachverständigengutachtens verkauft.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Brandenburg hat den geschädigten Motorradfahrer überwiegend, aber nicht vollständig gewinnen lassen. Zur Haftungsquote entschied der Senat: Der Wartepflichtige trägt zwei Drittel, der falsch blinkende Motorradfahrer ein Drittel der Haftung. Die Begründung: Ein "blindes Vertrauen" auf das Blinken des Vorfahrtsberechtigten ist nicht geschützt. Wer wartepflichtig ist, darf erst dann einfahren, wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht nur blinkt, sondern zusätzlich seine Geschwindigkeit deutlich reduziert oder den Abbiegevorgang erkennbar begonnen hat. Der Vorfahrtsverstoß wiegt damit deutlich schwerer als das Fehlverhalten beim Blinken.

Beim Restwert stellte das OLG klar: Der Geschädigte darf sich an dem Restwert orientieren, den ein qualifizierter Sachverständiger auf dem regional zugänglichen Markt ermittelt hat. Er muss sich nicht auf höhere Internetangebote verweisen lassen, die er nicht ohne Weiteres realisieren könnte – schon gar nicht im Nachhinein. Mit dieser Argumentation hat das Gericht der Versicherung das Argument abgeschnitten, der Verkaufserlös sei "zu niedrig" gewesen.

Was bedeutet das für Sie?

Auf den ersten Blick scheint die Botschaft einfach: Wer vergisst, den Blinker auszuschalten, muss einen Teil des Schadens selbst tragen. Doch die Realität ist deutlich vielschichtiger – und genau hier wird es für Geschädigte und Beteiligte heikel.

Die entscheidende Frage lautet nämlich: Hat der Wartepflichtige sich wirklich nur auf den Blinker verlassen, oder gab es zusätzlich ein deutliches Abbremsen, ein Einordnen nach rechts, vielleicht sogar Blickkontakt? Das ist im Nachhinein ohne Dashcam-Aufnahmen, neutrale Zeugen oder eine genaue Unfallrekonstruktion kaum zu klären. Versicherungen nutzen diese Beweisunsicherheit regelmäßig aus, um pauschal hohe Mithaftungsquoten anzusetzen – oft 50 % oder mehr. Die Linie des OLG Brandenburg – ein Drittel zu zwei Dritteln – zeigt aber, dass dies in den meisten Fällen unbillig ist.

Auch beim Restwert ist Vorsicht geboten: Wer sein Unfallfahrzeug schnell verkauft, läuft Gefahr, dass die Versicherung später einen höheren, nur theoretisch erzielbaren Restwert anrechnet und Sie damit auf einem erheblichen Teil des Schadens sitzen bleiben. Andererseits darf man nicht zu lange warten, weil sonst der Vorwurf erhoben wird, Sie hätten den Verkauf verschleppt. Die richtige Reihenfolge – qualifiziertes Gutachten einholen, Verwertungsfrist beachten, Versicherung informieren – ist eine Frage präziser Abwicklung. Die Komplexität dieser Themen wird in der schnellen Schadensabwicklung leicht unterschätzt.


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