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Unfallschaden13. April 2026

Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall: BGH stärkt Rechte der Geschädigten beim Feststellungsinteresse

Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall: BGH stärkt Rechte der Geschädigten beim Feststellungsinteresse

BGH, Urteil vom 08.04.2025 – VI ZR 25/24 | Zum Volltext auf dejure.org

Wer nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abrechnet, steht häufig vor einer schwierigen Frage: Was passiert, wenn ich mich später doch zur Reparatur entschließe? Der Bundesgerichtshof hat mit einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass Geschädigte sich nicht vorschnell festlegen müssen – und damit die Verhandlungsposition gegenüber Versicherungen deutlich gestärkt.

Was ist passiert?

Der Geschädigte fuhr ein älteres Fahrzeug mit über 250.000 Kilometern Laufleistung. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entschied er sich zunächst für die sogenannte fiktive Abrechnung: Er ließ den Schaden durch einen Sachverständigen beziffern und forderte den berechneten Netto-Reparaturbetrag von der gegnerischen Versicherung – ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen.

Gleichzeitig erhob er eine Feststellungsklage, um sich künftige Ansprüche zu sichern – etwa auf Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallentschädigung für den Fall einer späteren Reparatur. Die Vorinstanzen – das Amtsgericht Erding und das Landgericht Landshut – lehnten das Feststellungsinteresse ab. Begründung: Wer fiktiv abrechne, müsse eine konkrete Reparaturabsicht darlegen.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und erkannte das Feststellungsinteresse des Geschädigten an. Die Richter des VI. Zivilsenats stellten klar: Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Es genügt, dass eine Reparatur bei vernünftiger Betrachtung nicht ausgeschlossen erscheint.

Damit stellte der BGH zwei zentrale Grundsätze auf: Erstens kann ein Geschädigter, der zunächst fiktiv abgerechnet hat, später innerhalb der Verjährungsfrist zur konkreten Abrechnung wechseln und dann auch Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls weitere Positionen wie Nutzungsausfall geltend machen. Zweitens reicht bereits die bloße Möglichkeit zukünftiger materieller Schäden für ein Feststellungsinteresse aus – eine Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

Ein besonders wichtiger Aspekt: Wird die Feststellung rechtskräftig ausgesprochen, verlängert sich die Verjährungsfrist von den üblichen drei Jahren auf 30 Jahre.

Was bedeutet das für Sie?

Diese Entscheidung betrifft eine Situation, die in der Regulierungspraxis häufig vorkommt: Viele Geschädigte entscheiden sich nach einem Unfall zunächst gegen eine sofortige Reparatur – etwa weil das Fahrzeug noch fahrbereit ist, weil die finanzielle Situation eine sofortige Reparatur nicht erlaubt oder weil zunächst die Regulierung abgewartet werden soll. Die fiktive Abrechnung bietet hier eine flexible Lösung.

Bisher bestand jedoch das Risiko, dass Geschädigte mit dieser Entscheidung in eine Sackgasse gerieten: Wer fiktiv abrechnete, konnte nach Ansicht mancher Gerichte keine Feststellungsklage mehr erheben – und verlor damit die Möglichkeit, sich spätere Ansprüche zu sichern. Die Versicherungen nutzten diese Unsicherheit, um Geschädigte unter Druck zu setzen.

Gerade weil die Rechtslage vor dieser BGH-Entscheidung uneinheitlich war und viele Amts- und Landgerichte die Feststellungsklage bei fiktiver Abrechnung ablehnten, zeigt sich: Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche hängt davon ab, ob Ihr Anwalt die aktuelle Rechtsprechung kennt und gezielt einsetzt. Nicht jede Versicherung wird diese BGH-Entscheidung freiwillig berücksichtigen.


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