Falschparker haftet bei Parkplatzunfall mit – 20 % Mithaftung trotz Fremdverschulden
AG München, Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Sie kommen vom Einkaufen oder Schwimmen zurück und finden Ihr Auto beschädigt vor. Ein anderer Fahrer hat Ihren Wagen beim Rangieren gestreift. Klarer Fall, denken Sie – der andere zahlt alles. Doch so einfach ist es nicht immer: Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass auch der Halter des geparkten Fahrzeugs mithaften kann, wenn er verkehrsbehindernd geparkt hat.
Was ist passiert?
Auf dem Parkplatz eines Schwimmbads parkte eine Frau ihr Auto in einer Durchfahrt, die eigentlich für Wendemanöver vorgesehen war. Die Durchfahrt war durch Bordsteine und einen Grünstreifen baulich erkennbar abgegrenzt – weiße Fahrbahnmarkierungen fehlten jedoch. Durch das falsch abgestellte Fahrzeug waren andere Parkplatznutzer gezwungen, über eine Strecke von rund 30 Metern rückwärts zu rangieren, um den Parkplatz zu verlassen. Bei einem solchen Rückwärtsmanöver streifte ein anderer Fahrer den abgestellten Wagen. Der Schaden: über 6.200 Euro.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht München sprach eine Mithaftung der Fahrzeughalterin von 20 Prozent aus – obwohl ihr Auto zum Unfallzeitpunkt lediglich geparkt war und sie sich nicht einmal im Fahrzeug befand. Die Hauptschuld von 80 Prozent trug zwar der rangierende Fahrer, doch das verkehrsbehindernde Parken blieb nicht ohne Konsequenzen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren Argumenten: Auch ein ruhendes Fahrzeug bleibt nach dem Straßenverkehrsgesetz „in Betrieb", wenn es die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Klägerin habe gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil ihr falsch geparktes Auto andere Fahrer zu riskanten Ausweichmanövern zwang. Dass auch weitere Fahrzeuge regelwidrig in der Durchfahrt parkten, ändere daran nichts – so das Gericht sinngemäß: Was im Straßenverkehr üblich ist, ist deshalb noch lange nicht mit der StVO vereinbar.
Was bedeutet das für Sie?
Dieses Urteil macht deutlich, wie komplex die Haftungsfrage selbst bei vermeintlich einfachen Parkplatzunfällen sein kann. Viele Autofahrer gehen davon aus, dass der Halter eines parkenden Fahrzeugs in jedem Fall als reines Unfallopfer gilt. Das AG München zeigt: So pauschal stimmt das nicht. Wer verkehrsbehindernd parkt, kann einen Teil seines eigenen Schadensersatzanspruchs verlieren.
Besonders tückisch ist dabei die sogenannte Betriebsgefahr. Selbst ein abgestelltes Auto kann als „in Betrieb" gelten, wenn es andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Abgrenzung, wann ein Parkvorgang noch „normal" ist und wann er haftungsrelevant wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – etwa von der baulichen Gestaltung des Parkplatzes, dem Vorhandensein von Markierungen und der Frage, ob das Parken andere Fahrer tatsächlich zu riskanten Manövern gezwungen hat.
Dieses Urteil aus München wird in Regulierungsschreiben auftauchen. Wer nach einem Parkplatzunfall ein Kürzungsschreiben bekommt, das auf ‘Mithaftung wegen Betriebsgefahr’ verweist, sollte genau hinsehen: Ob die Umstände tatsächlich vergleichbar sind, ist eine andere Frage.
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