Zweitunfall schmälert Schadensersatz nicht: BGH stärkt Rechte von Unfallopfern bei fiktiver Abrechnung
BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Wer nach einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis abrechnet und dessen Fahrzeug anschließend erneut beschädigt wird, muss nicht fürchten, dass der zweite Schadensfall den ersten Anspruch mindert. Das hat der Bundesgerichtshof in einer praxisrelevanten Entscheidung klargestellt – und damit eine wichtige Schutzlinie für Unfallopfer gezogen.
Was ist passiert?
Das Auto einer Fahrerin wurde zunächst durch ein herabfallendes Garagentor beschädigt. Sie entschied sich, den Schaden fiktiv abzurechnen – das heißt: auf Basis eines Sachverständigengutachtens, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Das Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900 Euro, den Restwert auf 685 Euro.
Bevor die Regulierung mit dem Schädiger des Garagentorfalls vollständig abgeschlossen war, erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen zweiten Schaden. Für diesen zweiten Unfall erhielt die Geschädigte eine separate Zahlung, diesmal auf Basis eines neueren Gutachtens, das den Wiederbeschaffungswert nur noch mit 2.100 Euro bezifferte.
Nun zog der Schädiger des ersten Unfalls einen verblüffenden Schluss: Die Frau habe durch beide Regulierungen zusammen bereits mehr erhalten, als ihr zustehe – der Restwert des Fahrzeugs habe sich in der zweiten Zahlung „realisiert". Er weigerte sich, die noch offene Differenz aus dem ersten Schadensfall zu leisten.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof hob das vorinstanzliche Urteil auf und entschied klar zugunsten der Geschädigten. Beide Schadenereignisse sind vollständig unabhängig voneinander zu betrachten und zu regulieren.
Der BGH formulierte den maßgeblichen Grundsatz so: Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Was danach mit dem Fahrzeug geschieht – ob es repariert, weiterverkauft oder erneut beschädigt wird –, ist für die Berechnung des ersten Anspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.
Eine sogenannte Vorteilsausgleichung – bei der sich der Schädiger darauf berufen könnte, dass dem Opfer durch spätere Ereignisse ein wirtschaftlicher Vorteil zugefallen sei – scheidet nach dem Urteil aus. Die Zahlung für den zweiten Schaden beruht nämlich auf einem eigenständigen Schadensfall und nicht auf dem ersten Ereignis. Es fehlt schlicht der erforderliche kausale Zusammenhang.
Was bedeutet das für Sie?
Dieses Urteil ist in der Praxis hochrelevant, weil es eine Taktik abwehrt, die Versicherungen und Schädiger gelegentlich versuchen: den Rückblick auf spätere Ereignisse, um laufende Ansprüche zu drücken.
Stellen Sie sich vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, die Reparatur zieht sich hin oder Sie rechnen fiktiv ab – und dann passiert noch ein Missgeschick. Jetzt könnte die Gegenseite argumentieren, das gesamte Schadensbild sei durch die neue Situation ohnehin hinfällig. Genau das hat der BGH zurückgewiesen.
Für Geschädigte, die fiktiv abrechnen, bedeutet das konkret: Ihr Anspruch aus dem ersten Schadensfall bleibt in vollem Umfang bestehen. Ein nachfolgender Unfall ist ein eigenes Ereignis mit eigenen Ansprüchen – nicht ein Korrekturposten für den früheren.
Trotzdem zeigt dieser Fall, wie komplex solche Konstellationen in der Praxis werden können. Sobald mehrere Schadensereignisse aufeinandertreffen, unreparierte Vorschäden vorhanden sind oder Gutachten mit unterschiedlichen Wertansätzen vorliegen, wird die Regulierung rasch unübersichtlich. Die Gegenseite nutzt diese Komplexität zu ihren Gunsten – durch pauschale Einwände, Verrechnungsversuche oder verzögerte Zahlungen.
Unsere Empfehlung
Der BGH hat mit diesem Urteil eine wichtige Klarstellung geliefert. Ein BGH-Urteil, das die Vorteilsausgleichung ausschließt, wird die Gegenseite nicht ignorieren — sie wird es umdeuten. Wer in einer solchen Konstellation steckt, sollte die gleiche Kenntnis auf seiner Seite haben.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – zwei Schadensereignisse, ein unrepariertes Fahrzeug, Streit um den Restwert oder Verrechnungsversuche der Gegenseite –, sollten Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Die Rechtslage ist komplex, und Schädiger sowie Versicherungen werden nach Wegen suchen, ihre Zahlungspflicht zu begrenzen.
Das gilt auch allgemein: Wer bei der fiktiven Schadensabrechnung Kürzungen hinnimmt oder sich auf Einwände einlässt, die rechtlich nicht haltbar sind, gibt Geld auf, das ihm zusteht. Lassen Sie das frühzeitig prüfen – bevor die Forderungen verjähren oder Beweise verloren gehen.
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