BGH bestätigt Mietwagen-Rückkehrpflicht: Uber X muss nach jeder Fahrt zurück zum Betriebssitz
BGH, Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 123/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung bestätigt: Mietwagen, die über Plattformen wie Uber X gebucht werden, unterliegen uneingeschränkt der gesetzlichen Rückkehrpflicht. Nach jeder abgeschlossenen Fahrt müssen sie unverzüglich zurück zum Betriebssitz – ein Warten auf neue Aufträge am Einsatzort ist verboten. Das Urteil klärt zugleich eine wichtige europarechtliche Frage und hat Konsequenzen für den gesamten Markt für Fahrdienste.
Was ist passiert?
Eine Taxigenossenschaft aus Köln beobachtete im Januar 2023, dass ein Fahrzeug einer Uber-X-Anbieterin für rund zwölf Minuten auf dem Breslauer Platz in Köln wartete, nachdem es einen Fahrgast abgesetzt hatte. Der Fahrer nahm in dieser Zeit über die Uber-App eine neue Testbestellung an, stornierte sie sofort wieder – und verblieb weiter vor Ort, bis er sich schließlich abmeldete. Genau das ist nach § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verboten: Mietwagenfahrer müssen nach dem Ende eines Auftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren. Das Bereithalten auf öffentlichem Verkehrsraum und das Warten auf Folgeaufträge bleibt Taxis vorbehalten.
Die Taxigenossenschaft klagte auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln gaben ihr Recht. Die Uber-Anbieterin zog bis vor den Bundesgerichtshof.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH wies die Revision zurück. Der Verstoß gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG stehe fest. Hierfür haftet die Anbieterin als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Besondere Bedeutung hat die europarechtliche Weichenstellung des Urteils: Die Beklagte hatte argumentiert, die Rückkehrpflicht müsse am Maßstab der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) gemessen werden. Der BGH lehnte dies ab. Da es sich um einen rein nationalen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug handele, sei der Anwendungsbereich des EU-Rechts nicht eröffnet. Der Fall sei allein nach deutschem Recht zu entscheiden – die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit spiele keine Rolle.
Auch eine Verfassungswidrigkeit der Rückkehrpflicht verneinte der BGH. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei der Modernisierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 nicht überschritten. Selbst unter Berücksichtigung von Klimaschutzerwägungen – die Pflicht, leer zurückzufahren, wird ökologisch kritisiert – bleibe die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung zeigt: Im Straßenverkehrs- und Transportrecht gelten klare gesetzliche Regeln, die auch im digitalen Zeitalter der Plattformwirtschaft nicht durch technische Gestaltungen oder europarechtliche Konstrukte umgangen werden können. Taxi und Mietwagen sind zwei rechtlich unterschiedliche Kategorien – mit klar verschiedenen Pflichten und Rechten.
Für alle, die auf Fahrdienste angewiesen sind – etwa nach einem Verkehrsunfall als Ersatzmobilität – ist dieses Marktumfeld direkt relevant. Ob und in welchem Umfang Kosten für Ersatzfahrzeuge im Schadensfall erstattet werden können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtslage rund um Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Ersatzmobilität nach Unfällen ist komplex und wird von Versicherungen regelmäßig restriktiv ausgelegt. Lassen Sie Kürzungen oder Ablehnungen nicht kommentarlos stehen.
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