Alle Beiträge
Unfallschaden01. April 2026

BGH-Urteil: Kein automatischer Schadensersatz bei Anhängerunfall – Gespannhalter müssen Verschulden beweisen

BGH-Urteil: Kein automatischer Schadensersatz bei Anhängerunfall – Gespannhalter müssen Verschulden beweisen

BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – VI ZR 155/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Wenn sich ein Anhänger unbeabsichtigt löst und dabei das eigene Zugfahrzeug beschädigt, scheitern viele Geschädigte vor Gericht – und das selbst dann, wenn der Anhänger einem anderen Halter gehört. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Grundsatzurteil klargestellt, dass die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes im sogenannten „Innenverhältnis" zwischen Halter des Zugfahrzeugs und Halter des Anhängers ausdrücklich nicht gilt. Wer auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, verliert den Prozess – mit schwerwiegenden finanziellen Folgen.

Was ist passiert?

Am 11. November 2023 befand sich ein Anhänger beim Entladen im Stillstand, als er plötzlich ins Wanken geriet. Die Deichsel löste sich und schnellte nach oben – direkt gegen das Heck und die Heckscheibe des davorstehenden Pkw, der das Gespann zuvor gezogen hatte. Zugfahrzeug und Anhänger gehörten unterschiedlichen Haltern. Der Schaden am Pkw war erheblich.

Die Halterin des beschädigten Zugfahrzeugs sah die Sache zunächst als klar: Ein Fahrzeug hatte ein anderes beschädigt – also müsse die Haftpflichtversicherung des Anhängerhalters zahlen. Sie stützte ihre Klage nahezu ausschließlich auf die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese sieht vor, dass Fahrzeughalter für Schäden haften, die beim Betrieb ihres Fahrzeugs entstehen – und zwar grundsätzlich ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin vollständig zurück.

Der Kern der Entscheidung: Für das Innenverhältnis zwischen Haltern eines Gespanns – also zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers – gilt die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG nicht. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG, der diese Haftungsform ausdrücklich ausschließt. Und zwar selbst dann, wenn sich der Anhänger beim Unfall oder kurz davor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

Im Innenverhältnis gilt stattdessen das allgemeine Delikts- und Vertragsrecht. Das bedeutet: Wer Schadensersatz will, muss dem anderen Halter oder Nutzer ein konkretes Fehlverhalten nachweisen – ein fehlerhaft gesicherter Anhänger, eine mangelhafte Deichsel, eine falsche Beladung. Da die Klägerin solche Beweise nicht vorgelegt hatte, scheiterte ihre Klage in vollem Umfang.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung verdeutlicht eine Rechtslage, die für viele Betroffene vollkommen überraschend kommt: Die Tatsache, dass ein Anhänger Ihnen Schaden zugefügt hat, reicht als Anspruchsgrundlage allein nicht aus – wenn Sie als Zugfahrzeughalter gegen den Anhängerhalter vorgehen.

Besonders brisant ist das in Situationen, die im Alltag häufig vorkommen: Der Anhänger wurde gemietet oder geliehen. Zugfahrzeug und Anhänger gehören verschiedenen Personen oder Unternehmen. Der Schaden entstand auf einem Privatgelände beim Be- oder Entladen. In all diesen Fällen ist die Beweisfrage entscheidend – und oft schwierig.

Die Rechtslage ist nicht nur technisch komplex, sie hängt auch von den konkreten Umständen ab: Wie war der Anhänger gesichert? Wer hat ihn beladen? Welche vertraglichen Vereinbarungen bestanden? Diese Fragen müssen sorgfältig aufgearbeitet werden. Die Haftpflichtversicherung des Anhängerhalters wird eine Regulierung ablehnen – und hat formal Recht damit, solange kein Verschulden nachgewiesen ist. Lassen Sie eine Ablehnung anwaltlich prüfen, bevor Sie sie akzeptieren.

Unsere Empfehlung

Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Anhänger beschädigt wurde – sei es beim Entladen, durch einen Losreißer auf der Fahrt oder in einer anderen Konstellation –, sollten Sie nicht vorschnell aufgeben, aber auch nicht unvorbereitet klagen.

Entscheidend ist eine frühzeitige und genaue Bestandsaufnahme: Wem gehörte der Anhänger? Wer hatte ihn in Betrieb? Lassen sich Hinweise auf ein konkretes Fehlverhalten sichern – Fotos, Zeugen, technische Begutachtung des Anhängers? Diese Beweise müssen möglichst schnell gesichert werden, bevor sie verloren gehen.


Sie hatten einen Verkehrsunfall? Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Nutzungsausfall – kostenfrei und unverbindlich.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren


Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach | Tel.: 069/999 99 33-10

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

Zur Rechtsgebiets-Seite →
KSK
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen
Offenbach am Main
BGH-Urteil: Kein automatischer Schadensersatz bei Anhängerunfall – Gespannhalter müssen Verschulden beweisen | Koch, Schatz & Kollegen | Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen