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Ratgeber12. Juni 2026

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um und macht barrierefreie digitale Angebote auch für private Unternehmen verpflichtend. Wer das Thema bisher nur von Behörden und öffentlichen Stellen kannte, unterschätzt leicht die Reichweite: Das BFSG geht weiter.

Worum es geht und wen es betrifft

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Das betrifft vor allem Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, die auf Hilfstechnologien wie Screenreader angewiesen sind.

Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern (B2C) digitale Dienstleistungen anbieten:

  • Websites, etwa Unternehmensauftritte, Informationsseiten und Portale
  • Online-Shops, von der Produktseite bis zum Checkout
  • Apps, native iOS- und Android-Anwendungen
  • Digitale Buchungssysteme wie Terminportale, Kundenbereiche oder Ticketverkauf

Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, sind ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Angebot eindeutig als B2B abgegrenzt und nicht zugleich für Verbraucher zugänglich ist.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das Gesetz sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor (§ 3 Abs. 3 BFSG i. V. m. § 2 Nr. 17 BFSG). Kleinstunternehmen ist, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Es genügt also eine der beiden finanziellen Schwellen, die Mitarbeitergrenze muss aber zusätzlich eingehalten sein.

Zwei wichtige Einschränkungen:

Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungsanbieter, nicht für Unternehmen, die Produkte herstellen oder in den Verkehr bringen. Wer einen Online-Shop mit eigenen, vom BFSG erfassten Produkten betreibt, sollte sich nicht ungeprüft auf die Ausnahme verlassen.

Zweitens sind die Schwellenwerte jährlich zu prüfen. Wächst das Unternehmen über die Grenzen hinaus, entfällt die Ausnahme für die Folgejahre.

Was konkret barrierefrei sein muss

Anders als oft angenommen gibt es für Websites keinen allgemeinen Bestandsschutz. Eine Website, die nach dem 28. Juni 2025 weiterhin für Verbraucher angeboten wird, muss ab diesem Datum barrierefrei sein, unabhängig davon, wann sie erstellt wurde. Die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen bis 2030 (§ 38 BFSG) betreffen bestimmte Produkte, etwa Selbstbedienungsterminals, sowie vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge, nicht aber laufend angebotene Websites.

Neben der eigentlichen technischen Umsetzung trifft Dienstleister eine Informationspflicht nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3. In den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle muss erläutert werden, wie das Angebot die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Zu den vorgeschriebenen Inhalten gehören insbesondere:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • eine Darstellung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden,
  • die Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB,
  • die Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Diese Informationen werden in der Praxis oft „Barrierefreiheitserklärung" genannt; der gesetzliche Begriff lautet jedoch Informationen zur Barrierefreiheit. Wer Lücken offen benennt und einen Zeitplan zu deren Schließung nennt, steht besser da als jemand, der gar nichts bereitstellt.

Ein Rückmeldekanal, über den Nutzer Barrieren melden können, ist im Behördenrecht (BITV) vorgeschrieben. Für private BFSG-Dienstleistungen verlangt Anlage 3 ihn nicht ausdrücklich. Empfehlenswert ist er trotzdem: Er senkt die Hürde für Beschwerden und signalisiert Problembewusstsein.

Der technische Maßstab: WCAG 2.1 Level AA

Der gesetzlich verlangte Standard heißt WCAG 2.1 Level AA, ein international anerkannter Kriterienkatalog für zugängliche Websites. Er beruht auf vier Grundprinzipien:

Wahrnehmbar. Inhalte müssen auch ohne Sehvermögen erfassbar sein: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund (Verhältnis mindestens 4,5:1 bei normalem Text).

Bedienbar. Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, ohne Maus oder Touchscreen. Sichtbare Fokus-Indikatoren sind Pflicht.

Verständlich. Klare Sprache, konsistente Navigation, nachvollziehbare Fehlermeldungen in Formularen.

Robust. Die Website muss mit Screenreadern und anderen Hilfstechnologien funktionieren, was vor allem von der Qualität des HTML-Codes abhängt.

Für öffentliche Stellen ist WCAG 2.1 AA nicht neu; sie unterliegen diesem Standard bereits seit 2020. Für Unternehmenswebsites ist der Abstand zur Konformität oft größer als vermutet, gerade bei Formularen, interaktiven Elementen und älteren CMS-Themen.

Was droht, und wie real ist die Gefahr?

Hier hilft ein nüchterner Blick, ohne Panik und ohne Verharmlosung.

Die Behörde. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR). Sie kann Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden, mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro bei Informations- und Mitwirkungsmängeln und bis zu 100.000 Euro bei nicht barrierefrei angebotenen Diensten (§ 37 BFSG). Wie aktiv die Behörde in der Praxis vorgehen wird, ist noch nicht absehbar.

Das Abmahnrisiko. Denkbar ist, dass spezialisierte Kanzleien Websites systematisch prüfen und abmahnen, ähnlich der Erfahrung nach Inkrafttreten der DSGVO. Ob es dazu kommt, ist offen. Rechtlich ist bereits umstritten, ob die BFSG-Vorgaben überhaupt Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, an die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung anknüpfen könnte. Wettbewerber-Unterlassungsansprüche werden teils bejaht, die Befugnis klassischer Abmahnvereine ist zweifelhaft. Die DSGVO-Erfahrung ist aufschlussreich: Der befürchtete Abmahnsturm fiel deutlich kleiner aus als erwartet, auch weil derjenige, der abmahnt, selbst konform sein muss.

Der praktische Handlungsbedarf. Eine offensichtlich nicht barrierefreie Website ist ein vermeidbares Angriffsziel. Wer die größten Lücken schließt und die Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellt, steht deutlich besser da, ohne sich in perfekte Konformität treiben zu lassen. Die Rechtslage ist noch in Bewegung: Gerichtsurteile zum BFSG fehlen bislang, wichtige Auslegungsfragen sind offen. Das spricht für fundierte Prüfung statt schneller Angst-Entscheidungen.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die folgende Checkliste markiert die wichtigsten Schritte als Einstieg, nicht als vollständige rechtliche Prüfung:

  1. Kleinstunternehmen-Status klären: Unter 10 Beschäftigte und unter den finanziellen Schwellen? Und falls ja: Greift die Ausnahme für Ihren konkreten Tätigkeitsbereich, oder bringen Sie erfasste Produkte in den Verkehr?
  2. Schnelltest durchführen: Kostenlose Tools wie der WAVE Accessibility Checker oder das axe-Browser-Plugin zeigen die auffälligsten Verstöße in Minuten: fehlende Alt-Texte, Kontrastprobleme, unbeschriftete Formularfelder.
  3. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen: Beschreibung des Konformitätsstands, Verbraucherinformationen und Nennung der Marktüberwachungsbehörde. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit stellt kostenlose Vorlagen bereit. Auch eine unvollständige, ehrliche Darstellung ist erheblich besser als keine.
  4. Rückmeldekanal erwägen: Eine E-Mail-Adresse für Barrieremeldungen ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber sinnvoll und schnell eingerichtet.
  5. Professionellen Audit beauftragen: Für komplexere Websites und Online-Shops empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung, bevor ein Abmahnschreiben eintrifft.

Website prüfen lassen: rechtlich und technisch

Kaum eine Website ist von Anfang an vollständig BFSG-konform. Entscheidend ist, ob Sie wissen, wo die Lücken liegen, und einen Plan haben, sie zu schließen.

Wir bieten einen strukturierten Website-Rechtscheck: Barrierefreiheit, Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung aus einer Hand. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Unternehmensgröße, Art des Angebots und technischem Zustand der Seite. Diese Darstellung gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an.

KSK
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen
Offenbach am Main
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