Atemalkohol-Bußgeld: Warum der Mittelwert ins Urteil gehört
OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 | Zum Volltext auf dejure.org
Ob eine Atemalkoholmessung trägt, entscheidet sich nicht allein am Gerät, sondern auch daran, was am Ende im Urteil steht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Bußgeldverfahren zwei Punkte geklärt: Das Amtsgericht muss in den Urteilsgründen den Mittelwert der Messung angeben – und die sogenannte Schonfrist beim Fahrverbot darf einem Betroffenen, der allein selbst Rechtsmittel einlegt, nicht nachträglich genommen werden.
Der Ausgangsfall
Gegen den Betroffenen wurde wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG – der 0,25-mg/l-Grenze bei der Atemalkoholkonzentration – eine Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Die Messung erfolgte mit dem Gerät „Dräger Alcotest 9510", das zur Tatzeit geeicht war. Dieses Verfahren ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt; das Gericht muss die Messung deshalb nicht in jedem technischen Detail nachzeichnen.
Gegen die Verurteilung wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde zum OLG Braunschweig und beanstandete unter anderem, wie das Amtsgericht die Messwerte in den Urteilsgründen behandelt hatte.
Was das Oberlandesgericht klarstellte
Auch beim standardisierten Messverfahren ist das Amtsgericht von einer Darstellung der Messung nicht völlig befreit. Bei der Atemalkoholmessung werden zwei Einzelmessungen vorgenommen; rechtlich maßgeblich ist deren arithmetisches Mittel. Diesen Mittelwert, so der Senat, muss das Urteil ausweisen. Nur dann kann das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen, ob der für eine Ahndung nach § 24a StVG erforderliche Wert tatsächlich erreicht ist. Fehlt die Angabe oder bleibt unklar, wie sich das Gericht den zugrunde gelegten Wert errechnet hat, ist das Urteil insoweit lückenhaft.
Der zweite Punkt betrifft das Fahrverbot. § 25 Abs. 2a StVG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Schonfrist von vier Monaten: Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein abgegeben wird, spätestens aber nach Ablauf dieser Frist. Betroffene können den Beginn des Verbots dadurch in einem gewissen Rahmen selbst steuern. Das OLG stellte klar, dass das Verschlechterungsverbot auch diese Schonfrist erfasst. Wer allein selbst ein Rechtsmittel einlegt, darf dadurch nicht schlechter stehen als zuvor – eine einmal zuerkannte Schonfrist lässt sich ihm im weiteren Verfahren nicht mehr entziehen.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung betrifft zwei ganz unterschiedliche Ebenen, die in der Praxis leicht übersehen werden. Zum einen lohnt ein Blick darauf, ob das Urteil die Atemalkoholmessung überhaupt nachvollziehbar wiedergibt. Ein geeichtes Gerät und ein anerkanntes Messverfahren ersetzen nicht die Pflicht, den maßgeblichen Wert offenzulegen. Zum anderen ist die Schonfrist kein Detail am Rande, sondern für viele Betroffene der praktisch wichtigste Teil der Rechtsfolge – gerade wer beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist, plant das Verbot in eine günstige Phase.
Für die Bewertung eines Bußgeldbescheids oder eines amtsgerichtlichen Urteils heißt das: Es kommt auf den genauen Wortlaut der Urteilsgründe an, nicht auf den ersten Eindruck vom Messergebnis.
Worauf es bei Atemalkohol-Verfahren ankommt
Atemalkoholverfahren wirken technisch geschlossen, weil das Gerät einen scheinbar eindeutigen Wert liefert. Die juristische Prüfung setzt aber an anderer Stelle an: bei der Frage, ob die Einzelwerte, ihr Mittel und die rechnerische Herleitung im Urteil stehen und ob die ausgesprochene Rechtsfolge verfahrensrechtlich Bestand hat. Der Beschluss aus Braunschweig zeigt, dass beides angreifbar sein kann, ohne dass an der Messung selbst gezweifelt wird.
Wir sehen uns in solchen Verfahren genau an, wie das Amtsgericht die Messung dargestellt hat und ob die festgesetzten Nebenfolgen – etwa die Lage einer Schonfrist – tatsächlich richtig zugeordnet sind. Häufig liegt der Hebel nicht im Messprotokoll, sondern im Urteilstext.
Wie ein Gericht eine Atemalkoholmessung gewürdigt hat, lässt sich oft erst am Urteilstext ablesen – diesen Punkt schauen wir uns für Sie an. Zum Kontakt
