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Unfallschaden06. Juli 2026

Linksabbieger-Unfall: Wartepflicht bis zum Ende der Kreuzung – LG Stuttgart hebt Quote von 30 auf 80 Prozent

Linksabbieger-Unfall: Wartepflicht bis zum Ende der Kreuzung – und warum die Berufung die Quote von 30 auf 80 Prozent hob

LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2026 – 13 S 61/25 | Zum Volltext auf versicherungsrechtsiegen.de

Ein Amtsgericht spricht dem Geschädigten nach einem Kreuzungsunfall nur 30 Prozent seines Schadens zu – und in der Berufung werden daraus 80 Prozent. Genau das ist am Landgericht Stuttgart geschehen. Der Fall zeigt zwei Dinge, die in der Unfallregulierung immer wieder unterschätzt werden: wie weit die Wartepflicht des Linksabbiegers reicht und wie frei ein Berufungsgericht die Haftungsquote neu bestimmen darf.

Was ist passiert?

Am 12.11.2023 bog eine Autofahrerin an einer Kreuzung in Stuttgart-Stammheim nach links ab. Im Kreuzungsbereich kollidierte sie mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers, das mit etwa 10 km/h auf die Kreuzung zufuhr. Der Kläger forderte seinen gesamten Schaden von 3.352,64 EUR ersetzt und ging von einer vollen Haftung der Abbiegerin aus.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sah das anders und rechnete ihm eine hohe Eigenhaftung zu: Es sprach ihm nur 1.005,79 EUR zu, also 30 Prozent. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht kam zu einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zulasten der Abbiegerin. Ausgangspunkt ist der Anscheinsbeweis: Kollidiert ein Linksabbieger im Kreuzungsbereich mit dem entgegenkommenden Geradeausverkehr, spricht der erste Anschein für einen schuldhaften Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO.

Die Abbiegerin wollte den Anschein damit entkräften, ihr Wagen habe im Moment des Zusammenstoßes bereits in Achsrichtung der Zielstraße gestanden – sie sei also gar keine Abbiegerin mehr gewesen. Dieses Argument ließ die Kammer nicht gelten: Die Wartepflicht endet nicht, sobald das Fahrzeug in die neue Fahrtrichtung eingelenkt ist, sondern erst, wenn der Kreuzungsbereich vollständig verlassen ist. Solange der Konflikt mit dem Gegenverkehr andauert, bleibt der Anscheinsbeweis bestehen. Wie ein solcher Anscheinsbeweis funktioniert und wann er sich erschüttern lässt, zeigt auch der Fall zum Fahrspurwechsel.

Ganz ohne Mithaftung blieb der Kläger allerdings nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte die Abbiegerin ihr Fahrzeug rund zwei Sekunden vor dem Anfahren des Klägers in Bewegung gesetzt; bei seiner geringen Geschwindigkeit hätte er die Kollision durch rechtzeitiges Bremsen vermeiden können. Weil das gegnerische Fahrzeug trotz Regen und Dämmerung erkennbar war, rechnete ihm die Kammer nach § 254 BGB einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent an. Im Ergebnis erhielt der Kläger über den erstinstanzlichen Betrag hinaus weitere 1.676,32 EUR sowie 135,36 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten.

Was bedeutet das für Sie?

Zwei Punkte sind für die Praxis wichtig. Erstens: Das eigene Vorfahrtsrecht garantiert keine 100-Prozent-Quote. Auch wer bevorrechtigt ist, muss aufmerksam bleiben (§ 1 StVO) – wer bei niedriger Geschwindigkeit und erkennbarer Gefahr nicht bremst, muss mit einer Mithaftung rechnen. Umgekehrt hilft dem Abbieger die Berufung auf eine bereits gerade Fahrzeugstellung regelmäßig nicht weiter. Dass selbst der Bevorrechtigte über die Betriebsgefahr mithaften kann, zeigt der Fall zur halben Vorfahrt.

Zweitens zeigt der Fall, dass eine niedrige Quote der ersten Instanz nicht das letzte Wort sein muss. Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen gebunden, nicht aber an deren rechtliche Gewichtung. Die Haftungsquote nach §§ 17 StVG, 254 BGB ist das Ergebnis einer Abwägung – und die darf das Landgericht eigenständig neu vornehmen, auch wenn die Beweislage dieselbe bleibt. Hier stieg der Anteil des Klägers von 30 auf 80 Prozent.

Einordnung aus anwaltlicher Sicht

Entscheidend war in diesem Verfahren das Sachverständigengutachten, das den zeitlichen Ablauf – Anfahren der Abbiegerin, Geschwindigkeit und Reaktionsmöglichkeit des Klägers – rekonstruiert hat. An solchen Details hängt die Quote: Ob eine Mithaftung von 20 Prozent angesetzt wird oder nicht, entscheidet sich an Sekunden und Sichtverhältnissen, nicht an pauschalen Erfahrungswerten. Wer nach einem Kreuzungsunfall eine hohe Eigenhaftung zugewiesen bekommt, sollte prüfen lassen, ob die Abwägung die feststehenden Tatsachen zutreffend gewichtet – gerade in der Berufung ist hier mehr Bewegung möglich, als viele erwarten. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils. Begriffe wie Anscheinsbeweis, Betriebsgefahr und Mitverschulden sind im Unfallschaden-Glossar erläutert.

Als Landgerichtsurteil bindet die Entscheidung andere Gerichte nicht, sie fügt sich aber in die gefestigte Rechtsprechung zur Wartepflicht des Linksabbiegers ein.


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Rechtsanwalt Andreas Schatz
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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