Pauschalreise

Überbuchung des Hotels kann Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens (entgangene Urlaubsfreude) auslösen

Nach einer Entscheidung des BGH können Urlauber, die eine gebuchte Pauschalreise wegen der Überbuchung des Hotels nicht antreten, vom Veranstalter neben der Erstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises als Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude verlangen, soweit ein Ersatzangebot des Veranstalters für den Reisenden nicht zumutbar war. Dies ist der Fall, wenn dieses, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Reisenden, nicht als gleichwertig angesehen werden kann.

Noch bedeutender an der Entscheidung ist indes, dass entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Maßstab für die Entschädigung nicht mehr das Einkommen des Reisenden ist ­ was insbesondere bei Hausfrauen oder Schülern zu unbilligen Ergebnissen führte ­ sondern der Reisepreis zugrunde zu legen ist.

BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03