Neues Mietrecht

Am 1. September 2001 tritt das neue Mietrecht in Kraft. Der Gesetzgeber strebt damit eine Vereinfachung des Mietrechts an. Verschiedene mietrechtliche Gesetze wie das MHRG und das Sozialklauselgesetz wurden durch das Mietrechtsreformgesetz (BGBl. I, 1041) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), §§ 535 ff, übernommen. Dabei werden Aufbau und Formulierung der Vorschriften zum Teil stark verändert.

Der Gesetzgeber hat die inhaltlichen Vorgaben des bisher geltenden Rechts im wesentlichen übernommen. Neben einigen kleineren Änderungen sind folgende für die Praxis wichtigere Veränderungen hervorzuheben:

Für die Anwendung des neuen Rechts auf bereits bestehende Mietverträge sind umfangreiche Regelungen vorgesehen.

Es empfiehlt sich, bei Neuvermietungen darauf zu achten, dass die verwendeten Vertragsmuster der neuen Rechtslage angepaßt sind.