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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG)


Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes lehnen sich an diejenigen des Umweltinformationsgesetzes an; der nachfolgende Text hebt daher vor allem die Unterschiede hervor.


1. Einführung:

Durch das am 5. September 2005 verkündete und am 01. Januar 2006 in Kraft getretene Infor ma tions freiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“, hat jede Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amt lichen Informationen von Bundesbehörden. Sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sowie jede Person des Privatrechts, deren sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient, unterliegen nach § 1 Abs. 1 IFG ebenfalls der Pflicht, Bürgerinnen und Bürgern amtliche Informationen zu gewähren.


2. Definition: Amtliche Information:

Als amtliche Information wird hier nach § 2 Abs. 1 IFG jede Art von Information bezeichnet, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art der Speicherung. Jedoch gehören Notizen und Entwürfe, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sein sollen, nicht dazu.

Falls es zu einer sogenannten Kollision mit anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen kommt, so haben die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme von § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und von § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 1 Abs. 3 IFG Vorrang.


3. Anspruch auf amtliche Informationen:

Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen. Hierzu ist es nicht nötig, ein besonderes Interesse an der Informationsbeschaffung nachzuweisen. Der Zugang kann nach § 1 Abs. 2 IFG durch einen Antrag auf Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen und muss nach § 7 Abs. 5 IFG innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Eingang des Antrags bei der Behörde, von dieser beantwortet werden.
Falls die Behörde dem Antrag des Antragstellers auf eine andere Art und Weise als von ihm erwünscht entsprechen will, bedarf sie hierzu nach § 1 Abs. 2 IFG eines gewichtigen Grundes, wie zum Beispiel ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Falls die erwünschten Informationen des Antragstellers schon der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Internet, zur Verfügung stehen, kann hierauf verwiesen werden.


4. Antrag und Verfahren:

Das Zugangsverfahren beginnt mit der Antragstellung auf Zugang zu amtlichen Informationen; sodann prüft die auskunftspflichtige Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen; schließlich entscheidet nach § 7 Abs. 1 IFG die auskunftspflichtige Stelle über den Antrag. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist die Stellung eines Antrages.

Form des Antrags
Dieser bedarf keiner besonderen Form, vorzugsweise ist er aber aus Beweisgründen schriftlich zu stellen. Falls der Antrag Daten Dritter betrifft, so muss er nach § 7 Abs. 1 IFG begründet werden.

Adressat des Antrages nach § 7 Abs. 1 IFG
Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die über die begehrten Informationen verfügt.

Form der Information
Der Antragsteller kann nach § 1 Abs. 2 IFG Zugang zu den begehrten Informationen in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise beantragen. Die Behörde muss die Informationen dann in der entsprechenden Form herausgeben. Wenn gewichtige Gründe gegen eine bestimmte Art der Herausgabe sprechen - etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand -, darf die Behörde auch eine andere Form der Herausgabe wählen. Die Behörde ist nach § 7 Abs. 3 IFG nicht dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten nach § 7 Abs. 1 IFG die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



5. Ablehnung des Antrags

Die Behörde kann dem Antrag stattgeben oder ihn – ganz oder teilweise - ablehnen. Bei Ablehnung des Antrags muss diese Entscheidung dem Antragsteller nach § 9 Abs. 1 IFG innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist, mitgeteilt werden. Er ist nach § 9 Abs. 2 IFG darüber zu informieren, ob und wann der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Eine Ablehnung aus formellen Grün den kommt nach § 3 IFG bspw. dann in Betracht, wenn die amtlichen Informationen nicht bei der ersuchten Stelle verfügbar sind, der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist, also der Blockierung der behördlichen Arbeit dient, oder Interna der Behörden betrifft. Eine Ablehnung aus materiellen Gründen wird dagegen dann ausgesprochen werden, wenn die Bekanntgabe von Informationen nach § 3 IFG negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung sowie auf laufenden Gerichtsverfahren hätte. Dasselbe gilt nach § 6 IFG unter bestimmten Voraussetzungen für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Rechte an geistigem Eigentum.

Die Herausgabe darf nur dann verweigert werden, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätte. Dies muss die Behörde im Einzelfall prüfen. Sie muss vor allem nach § 5 IFG private Belange schützen und darf nicht sorglos personenbezogene Daten oder nach § 6 IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen zugänglich machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen nach § 5 Abs. 1 und 6 IFG zugestimmt haben oder das Informationsinteresse des Antragstellers nach § 5 Abs.1 IFG im Anschluss des Informationszugangs überwiegt. Besondere Daten im Sinne § 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs nach § 5 Abs. 3 IFG in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Betroffene als Gutachter oder Sachverständiger eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.


6. Rechtsschutz

Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Anspruchsteller nach § 9 Abs. 4 IFG Überprüfung verlangen.

7. Verbreitung der amtlichen Informationen

Die Behörden sind nach § 11 Abs. 3 IFG ferner verpflichtet, Informationssammlungen, Informationszwecke und Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen.


8. Kosten

Die Erteilung einfacher Auskünfte ist nach § 10 Abs. 1 IFG kostenfrei. Für weitere Amtshandlungen werden nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen erhoben.

Die Gebührenerhebung muss nach § 10 Abs. 2 IFG stets angemessen sein. Das heißt, Gebühren sind im Einzelfall so zu bemessen, dass der Bürger oder die Bürgerin nicht von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten wird.
Die Gebührenbemessung bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung für die Behörde erfordert. Muss sie zum Beispiel bestimmte vertrauliche Informationen aussondern, so können im Einzelfall erhebliche Kosten entstehen. Hierbei wird nach § 10 Abs. 3 IFG das Bundesministerium des Innern ermächtigt, die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen.


9. Überwachung

Wer sein Recht auf Informationsfreiheit als verletzt ansieht, kann den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt, anrufen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, über Beanstandungen sowie über weitere Aufgaben, gelten entsprechend.


10. Informationsfreiheitsgesetz der Länder

Bestrebungen der Hessischen Landesregierung, einen Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz im Landtag einzubringen, bestehen nicht.
Zur Zeit haben der Bund und die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein Informationsfreiheitsgesetz. Das Argument, dass Hessen ähnlich wie der Bund ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen sollte, um wieder Anschluss an die Spitzengruppe der Länder zu finden, reichte der Landesregierung bislang nicht aus, um ein solches Gesetz zu rechtfertigen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützten Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung bedürfe es vielmehr des Nachweises der Notwendigkeit eines Informationsfreiheitsgesetzes. Dieser Nachweis sei nach Einschätzung der Landesregierung noch nicht erbracht. Nach jetzigem Erkenntnisstand reichten für die Gewährung von Akteneinsicht die in den verschiedenen Gesetzen ausdrücklich geregelten Akteneinsichtsrechte aus. Außerdem bestünde ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, wenn Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen ein Interesse an der Akteneinsicht geltend machen. Dieses allgemeine Akteneinsichtsrecht sei in der Vergangenheit kaum in Anspruch genommen worden. Sogar im Umweltbereich, der erfahrungsgemäß auf ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit und der Unternehmen stoße, hätten sich die Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren in Grenzen gehalten.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze in Anspruch genommen werden und ob sie sich bewähren.



Quellen:

– Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik, SARTORIUS I, Verlag C.H. Beck, Stand: 15.Oktober 2008

Internet:

http://www.cduhessen.de
http://www.gruene-fraktion-hessen.de
http://www.im.nrw.de
http://www.lfdi.saarland.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz