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Eingeschränkter arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für noch nicht anerkannte schwerbehinderte Menschen

Da der Status als schwerbehinderter Mensch oder des gleichgestellten behinderten Menschen nicht erst im Zeitpunkt der positiven Entscheidung der Behörde sondern bei vorliegen der Voraussetzungen bereits auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt, kam es häufig vor, dass Arbeitnehmer bei den ersten Anzeichen einer Kündigung den Antrag auf Feststellung der Behinderung stellten. Dadurch wurde der Kündigungsschutz für den Betroffenen erweitert. Zudem konnte der Druck auf den Arbeitgeber zur Zahlung einer höheren Abfindung im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhöht werden.

Dies will der Gesetzgeber jetzt beenden.

Vermutlich Mai 2004, spätestens Juli 2004 wird das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Sozialgesetzbuch IX) in dessen § 90 um den Absatz 2a als Missbrauchsschranke ergänzt. Demnach kommt der Betroffene nicht mehr in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes, wenn er den Antrag erst bis zu drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung stellte.